Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Hält das Gericht vor der Verhandlung mit den Betheiligten eine weitere Auf— 
klärung für angemessen, so hat es den Antragsteller zur Ergänzung des Antrags, 
insbesondere zur Angabe der den einzelnen Betheiligten in Ansehung des Nachlasses 
zustehenden Ansprüche, zu veranlassen. Es kann dem Antragsteller auch die Be— 
schaffung der Unterlagen aufgeben. 
§. 88. 
Einem abwesenden Betheiligten kann, wenn die Voraussetzungen der Abwesen- 
heitspflegschaft vorliegen und eine Pflegschaft über ihn nicht bereits anhängig ist, 
für das Auseinandersetzungsverfahren von dem Nachlaßgericht ein Pfleger bestellt 
werden. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Nach- 
laßgericht. 
§. 89. 
Das Gericht hat den Antragsteller und die übrigen Betheiligten, diese unter 
Mittheilung des Antrags, zu einem Verhandlungstermine zu laden. Die Ladung 
durch öffentliche Zustellung ist unzulässig. Die Ladung soll den Hinweis darauf 
enthalten, daß ungeachtet des Ausbleibens eines Betheiligten über die Auseinander- 
setzung verhandelt werden würde und daß, falls der Termin vertagt oder ein neuer 
Termin zur Fortsetzung der Verhandlung anberaumt werden sollte, die Ladung zu 
dem neuen Termin unterbleiben könne. Sind Unterlagen für die Auseinandersetzung 
vorhanden, so ist in der Ladung zu bemerken, daß die Unterlagen auf der Gerichts- 
schreiberei eingesehen werden können. 
§. 90. 
Die Frist zwischen der Ladung und dem Termine muß mindestens zwei Wochen 
betragen. 
Diese Vorschrift findet auf eine Vertagung sowie auf einen Termin zur Fort- 
setzung der Verhandlung keine Anwendung. In diesen Fällen kann die Ladung der 
zu dem früheren Termine geladenen Betheiligten durch die Verkündung des neuen 
Termins ersetzt werden. 
§. 91. 
Treffen die erschienenen Betheiligten vor der Auseinandersetzung eine Verein- 
barung über vorbereitende Maßregeln, insbesondere über die Art der Theilung, so 
hat das Gericht die Vereinbarung zu beurkunden. Das Gleiche gilt, wenn nur ein 
Betheiligter erschienen ist, in Ansehung der von diesem gemachten Vorschläge. 
Sind die Betheiligten sämmtlich erschienen, so hat das Gericht die von ihnen 
getroffene Vereinbarung zu bestätigen. Dasselbe gilt, wenn die nicht erschienenen 
Betheiligten ihre Zustimmung zu gerichtlichem Protokoll oder in einer öffentlich be- 
glaubigten Urkunde ertheilen. 
Ist ein Betheiligter nicht erschienen, so hat das Gericht, sofern er nicht nach 
Abs. 2 Satz 2 zugestimmt hat, ihm den Inhalt der Urkunde, soweit dieser ihn be- 
trifft, bekannt zu machen und ihn gleichzeitig zu benachrichtigen, daß er die Urkunde 
auf der Gerichtsschreiberei einsehen und eine Abschrift der Urkunde fordern könne. 
Die Bekanntmachung muß den Hinweis darauf enthalten, daß, wenn der Betheiligte
	        
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