Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 789 — 
nicht innerhalb einer von dem Gerichte zu bestimmenden Frist die Anberaumung eines 
neuen Termins beantrage oder wenn er in dem neuen Termine nicht erscheine, sein 
Einverständniß mit dem Inhalte der Urkunde angenommen werden würde. Beantragt 
der Betheiligte rechtzeitig die Anberaumung eines neuen Termins und erscheint er in 
diesem Termine, so ist die Verhandlung fortzusetzen. Anderenfalls hat das Gericht 
die Vereinbarung zu bestätigen. 
§. 92. 
War im Falle des §. 91 der Betheiligte ohne sein Verschulden verhindert, 
die Anberaumung eines neuen Termins rechtzeitig zu beantragen oder in dem neuen 
Termine zu erscheinen, so ist ihm auf Antrag von dem Gerichte die Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand zu ertheilen, wenn er binnen zwei Wochen nach der Beseiti— 
gung des Hindernisses die Anberaumung eines neuen Termins beantragt und die 
Thatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Eine Ver— 
säumung, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, wird als eine 
unverschuldete nicht angesehen. Nach dem Ablauf eines Jahres, von dem Ende der 
versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. 
§. 93. 
Sobald nach Lage der Sache die Auseinandersetzung stattfinden kann, hat das 
Gericht einen Auseinandersetzungsplan anzufertigen. Sind die erschienenen Betheiligten 
mit dem Inhalte des Planes einverstanden, so hat das Gericht die Auseinander- 
setzung zu beurkunden. Sind die Betheiligten sämmtlich erschienen, so hat das Gericht 
die Auseinandersetzung zu bestätigen; dasselbe gilt, wenn die nicht erschienenen Be- 
theiligten ihre Zustimmung zu gerichtlichem Protokoll oder in einer öffentlich be- 
glaubigten Urkunde ertheilen. 
Ist ein Betheiligter nicht erschienen, so hat das Gericht nach §. 91 Abs. 3 
zu verfahren. Die Vorschriften des §. 92 finden entsprechende Anwendung. 
§. 94. 
Ist vereinbart, daß eine Vertheilung durch das Loos geschehen soll, so wird 
das Loos, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist, für die nicht erschienenen Be- 
theiligten von einem durch das Gericht zu bestellenden Vertreter gezogen. 
§. 95. 
Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, so ist ein Protokoll darüber 
aufzunehmen und das Verfahren bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen. 
Soweit bezüglich der unstreitigen Punkte die Aufnahme einer Urkunde ausführbar 
ist, hat das Gericht nach den §§. 91, 93 zu verfahren. 
§. 96. 
Gegen den Beschluß, durch welchen eine vorgängige Vereinbarung oder eine 
Auseinandersetzung bestätigt, sowie gegen den Beschluß, durch welchen über den An—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.