Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Zusammenhang  hiermit,  ciebt.  die  Begründung  zu  §  7
des  Entwurfes,  welche  la
„Nach  dem  orberr  Gesetz  konnte  dem  Versorgungsanspruch

  der  Betrag  der  heimischen
Charge  zugrunde  gelegt  werden,  weil  die  der
Teruppe  zugeteilten  Mili  5  inihrer  Heimat
weiter  avancierten.  Da  sie  nunmehr  aus  dem
Heere  und  der  Marine  völlig  ausscheiden,  so
mußten  bezüglich  der  Versorgung  anderweitige
Grundsätze  hufgestellt  werden,  die  aber  in  ihrer
Wirkung  den  hbera,  in  Geltung  gewesenen

olsichtahmen  se  sol
orchochen  ich  Reichstages  1895/97,  Bd.  4,

r.  Z

Diese  Begriiiidiiiig,  welche  für  die  Auslegung  des

Lesebes  um  so  mehr  von  Bedeutung  ist,  als  der  §  7
Abs.  1  des  Gesetzes  mit  dem  §  7  des  Erae
wörtlich  übereinstimmt,  ergibt  als  natürlichen  Gegensatz
  und  vom  Gesetzgeber  gewollt  den  Schluß,  daß  an
die  Stelle  des  früher  fortdauernden  heimischen
Avancements  nunmehr  das  Avancement  bei  der
Schutztruppe  tritt,  und  demnach  unter  „ihrem  Dienstalter
  und  ihrer  Charge“  im  §&  7  ihr  Dienstalter  und
ihre  Charge,  die  sie  bei  der  Schutztruppe  erlangen,
  zu  verstehen  sind.  Die  Höhe  der  Pension
soll  dann  aber  nicht  nach  den  —  bedeutend  höheren  —
Bezügen  in  der  Schutztruppe  bemessen  werden,  sondern
nach  den  Geböhrnissen,  welche  ihnen  nach  ihrem  Dienstalter
  und  ihrer  Charge,  bei  Fortsetzung  ihres  Dienstverhältnisses
  in  der  Heintet,  gestenden  hätten,  das
eißt  nach  einem  Dienstalter,  welches  so  zu
erechnen  ist,  als  wenn  sie  ihren  Dienst  in
der  Heimat  fortgesetzt  hätten.  und  nach  derhenigen
  heimischen  Charge,  welche  der  von
ihnen  bei  der  Schuytruppe  wechl#  erreichten
  Charge  entspricht.

Nach  §  7  Abs.  1  Satz  2  kommt  es  also  auf  die
bei  der  Schutztruppe  erlangte  Charge  an.  Es  steht
fest,  daß  der  Kläger  zur  Zeit  seiner  Pensionierung
Deckoffizier  der  Schutztruppe  war.  Das  Berufungsgericht
  ist  nun  der  Ansicht,  daß  der  Kläger  nicht,  als
Deckoffizier  pensioniert  werden  könne,  weil  er  aus  dem
Lerre#  hervorgegangen  ist,  und  bei  dem  Heer  im

egensatz  zur  Marine,  der  Dienstgrad  eines  Deckoffiziers
  sich  nicht  fi

Dieses  Luchkd  n  gürr  burchpreifend  nicht  erachtet
  wleden.  Zwar  s  Gesetz  vom  18.  Juli
1896  keinen  Anhalt  kawiete  "402  Gekeiet  vo  des  Deckoffiziers
  der  Marine  der  Bemessung  der  Höhe  der
Pension  des  Klägers  unmittelbar  zugrunde  zu
legen.  Insbesondere  ist  es  nicht  möglich,  den  Kläger
als  bisherigen  Angehörigen  der  Marine  um  deswillen
anzusehen,  weil  er  vor  Erlaß  des  Gesetzes  vom
7.  Juli  1896  zu  Sthugtrutte  dülbergetreten  und  hierdurch
  gemäß  §  1  des  Gesetzes  vom  22.  März
1891,  ke  Wt  Kaiserliche  Schutztruppe  für
Deutsch-  Ostafri=  aus  dem  Heere  E  75  war
und  nach  §  3  Abs.  2  als  außer  dem  Etat  der  Marine
stehender,  Pt  abkommandierter  Angehöriger  der
Kaiserlichen  Marine  galt.  Dieser  Annahme  steht  der
§  5  des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1896  entgegen.  Hier
wird  einfach  unterschieden  zwischen  Militärpersonen,
welche  dem  Heere  und  denen,  welche  der  Marine  angehörten,
  und  es  soll  hierbei,  wie  aus  §  3  sowohl  des
Gesetzes  vom  22.  März  1  wie  auch  des  Gesetzes
vom  18  Juli  1896  W*  auf  die  Zeit  der
Auteilung  zur  Schutztruppe  gesehen  werben.

und  5  des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1
D  t  dhen  auch  auf  diejenigen  Militärpersonen  d
wendung,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses
Gesetzes  der  Schutztruppe  bereits  angehörten.  Hier- 



 

für  spricht  nicht  nur  der  Wortlaut  des  Eesetes,
sondern  ferner  die  Erwägung,  daß  die  88  3  und  ö  zu
den  durch  die  neue  Organisation  notwendig  gewordenen
  veränderten  Grundsähen  gehören  und  nicht
anzunehmen  ist,  daß  für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  des  Gesetzes  vom  7.  Juli  1896  der  Schutztruppe
  bereits  angehörenden  Mtalrohoder  rru
Grundsätze  gelten  sollten,  als  für  diejenigen,  welche
erst  nach  diesem  Zeitpunkt  zur  Schutztruppe  übertreten
würden.

Können  hiernach  die  Gebührnisse  des  Deckoffiziers
als  einer  aus  dem  Marineetat  besoldeten  Militärperson
  bei  Bemessung  der  Höhe  der  Pension  des  aus
dem  Peer#=  hervorgegangenen  Klägers  nicht  unmittelbar
  zugrunde  gelegt  werden,  so  ist  es  doch  mit
Rücksicht  auf  den  oben  dargelegten  Iuhalt  des  §  7  des
Gesetzes  vom  18.  Juli  1896  und  auf  den  in  der  Begründung
  ausgesprochenen  und  in  dem  Gesetze  zum
Ansdruck  gekommenen  Willen  des  Gesetzgebers,  daß  die
neuen  Grundsätze  bezüglich  der  Versorgung  in  ihrer
Wirkung  den  bisher  in  Geltung  gewesenen  gleichkommen
  sollen,  gerechtfertigt,  jene  Gebührnisse  in
analoger  Anwendung  zugrunde  zu  legen.  Diese
analoge  Anwendung  führt  zu  dem  vom  Gesetze  gewollten
  gleichen  Ergebnis,  zu  welchem  man  nach  dem
Gesetze  vom  22  März  1891  gelangt  sein  würde;  denn
nach  den  8§  3  und  7  dieses  Gesetzes  hätte  der  Kläger
als  außer  dem  Etat  stehender  Deckoffizier  der  Kaiserlichen
  Marine  gegolten  und  bei  Bemessung  der  Höhe
der  Pension  wären  als  pensionsfähiges  Diensteinkommen
  die  Gebührnisse  zugrunde  gelegt  worden,
welche  ihm:  nach  seinem  Dienstalter  und  seiner  Charge
in  der  Iseulhee  Marine  zugestanden  hätten.  Es
ist  deshalb  auch  unerheblich,  ob  etwa  die  der  Marine
angehörenden  Deckoffiziere  eine  bessere  Vorbildung  erhalten,
  als  sie  dem  Kläger  als  Heeresangehörigen  zuteil
geworden  ist,  so  daß  insofern  die  Verhältnisse  nicht
gleich  liegen  würden;  denn  das  Gesetz  vom  22.  März
1891  hat  diesen  Umstand  außer  Betracht  gelassen.

Das  pensionsfähige  Diensteinkommen  der  Deckoffiziere
  der  Marine  beträgt  u  Angabe  des  Begten
  und  Annahme  des  Berufungsgerichts  1573.¾.
Das  Berufungsgericht  hat  in  Anwendung  der  §8§8  9  *
48  des  Militärnensionsgesepes  vom  27.  Juni  1871,  des
Art.  1,  §  9  des  Abänderungsgesetzes  vom  21.  April
1896  und  der  §5§  11  und  9  des  Schutztruppengesetzes
vom  18.  Juli  1896  bei  Annahme  von  17  Dienstjahren
die  Pension  des  Klägers  einschließlich  der  Pensionserhöhung
  von  1020  auf  1597  .“  berechnet.  Hiergegen
  bestehen  keine  rehrichen  Bedenken.

Die  Revision  des  Beklagten  war  biernach  zurückzuweisen".


 

 

Nr.  12.

Der  Kläger  war  vom  26.  Juni  1895  bis  zum
31.  Dezember  1900  Zahlmeisteraspirant  in  der  Kaiserlichen
  Schutztruppe  für  Deutsch-  Südwestafrika  und  hatte
als  solcher  den  Rang  eines  Deckoffiziers.  Info
einer  Dienstbeschädigung  schied  er  9  Ganzinvinite
aus  der  Schutztruppe  aus  und  es  wurde  ihm  nach  der
Pensionsnachweisung  vom  16.  Februar  1901  eine
Pension  von  1102.#¼  jährlich  zuerkannt  unter  der  Anke
  K3  er  bei  Forisetung.  leinen  Lienstverhältnisses

  im  Heere  am  31.  Dezemb  Felwebel  und
zaet  een  Piineersran  gewesen  ware  «Ei:
behauptete,  daß  ihm  nach  §  7  Satz  2  Sch

truppeng  5  v  nmng  15.  uli  1896  (N.  G.  nesn.  S.  65  )
die  Pension  eines  Deckoffiziers  der  Marine  zustehe,
und  stellte  bei  der  Kolonial-Abteilung  den  Antrag,  die
Pension  auf  1910,55  .Kx  jährlich  festzusetzen.

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