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Zusammenhang hiermit, ciebt. die Begründung zu § 7
des Entwurfes, welche la
„Nach dem orberr Gesetz konnte dem Versorgungsanspruch
der Betrag der heimischen
Charge zugrunde gelegt werden, weil die der
Teruppe zugeteilten Mili 5 inihrer Heimat
weiter avancierten. Da sie nunmehr aus dem
Heere und der Marine völlig ausscheiden, so
mußten bezüglich der Versorgung anderweitige
Grundsätze hufgestellt werden, die aber in ihrer
Wirkung den hbera, in Geltung gewesenen
olsichtahmen se sol
orchochen ich Reichstages 1895/97, Bd. 4,
r. Z
Diese Begriiiidiiiig, welche für die Auslegung des
Lesebes um so mehr von Bedeutung ist, als der § 7
Abs. 1 des Gesetzes mit dem § 7 des Erae
wörtlich übereinstimmt, ergibt als natürlichen Gegensatz
und vom Gesetzgeber gewollt den Schluß, daß an
die Stelle des früher fortdauernden heimischen
Avancements nunmehr das Avancement bei der
Schutztruppe tritt, und demnach unter „ihrem Dienstalter
und ihrer Charge“ im §& 7 ihr Dienstalter und
ihre Charge, die sie bei der Schutztruppe erlangen,
zu verstehen sind. Die Höhe der Pension
soll dann aber nicht nach den — bedeutend höheren —
Bezügen in der Schutztruppe bemessen werden, sondern
nach den Geböhrnissen, welche ihnen nach ihrem Dienstalter
und ihrer Charge, bei Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses
in der Heintet, gestenden hätten, das
eißt nach einem Dienstalter, welches so zu
erechnen ist, als wenn sie ihren Dienst in
der Heimat fortgesetzt hätten. und nach derhenigen
heimischen Charge, welche der von
ihnen bei der Schuytruppe wechl# erreichten
Charge entspricht.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 kommt es also auf die
bei der Schutztruppe erlangte Charge an. Es steht
fest, daß der Kläger zur Zeit seiner Pensionierung
Deckoffizier der Schutztruppe war. Das Berufungsgericht
ist nun der Ansicht, daß der Kläger nicht, als
Deckoffizier pensioniert werden könne, weil er aus dem
Lerre# hervorgegangen ist, und bei dem Heer im
egensatz zur Marine, der Dienstgrad eines Deckoffiziers
sich nicht fi
Dieses Luchkd n gürr burchpreifend nicht erachtet
wleden. Zwar s Gesetz vom 18. Juli
1896 keinen Anhalt kawiete "402 Gekeiet vo des Deckoffiziers
der Marine der Bemessung der Höhe der
Pension des Klägers unmittelbar zugrunde zu
legen. Insbesondere ist es nicht möglich, den Kläger
als bisherigen Angehörigen der Marine um deswillen
anzusehen, weil er vor Erlaß des Gesetzes vom
7. Juli 1896 zu Sthugtrutte dülbergetreten und hierdurch
gemäß § 1 des Gesetzes vom 22. März
1891, ke Wt Kaiserliche Schutztruppe für
Deutsch- Ostafri= aus dem Heere E 75 war
und nach § 3 Abs. 2 als außer dem Etat der Marine
stehender, Pt abkommandierter Angehöriger der
Kaiserlichen Marine galt. Dieser Annahme steht der
§ 5 des Gesetzes vom 18. Juli 1896 entgegen. Hier
wird einfach unterschieden zwischen Militärpersonen,
welche dem Heere und denen, welche der Marine angehörten,
und es soll hierbei, wie aus § 3 sowohl des
Gesetzes vom 22. März 1 wie auch des Gesetzes
vom 18 Juli 1896 W* auf die Zeit der
Auteilung zur Schutztruppe gesehen werben.
und 5 des Gesetzes vom 18. Juli 1
D t dhen auch auf diejenigen Militärpersonen d
wendung, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses
Gesetzes der Schutztruppe bereits angehörten. Hier-
für spricht nicht nur der Wortlaut des Eesetes,
sondern ferner die Erwägung, daß die 88 3 und ö zu
den durch die neue Organisation notwendig gewordenen
veränderten Grundsähen gehören und nicht
anzunehmen ist, daß für die zur Zeit des Inkrafttretens
des Gesetzes vom 7. Juli 1896 der Schutztruppe
bereits angehörenden Mtalrohoder rru
Grundsätze gelten sollten, als für diejenigen, welche
erst nach diesem Zeitpunkt zur Schutztruppe übertreten
würden.
Können hiernach die Gebührnisse des Deckoffiziers
als einer aus dem Marineetat besoldeten Militärperson
bei Bemessung der Höhe der Pension des aus
dem Peer#= hervorgegangenen Klägers nicht unmittelbar
zugrunde gelegt werden, so ist es doch mit
Rücksicht auf den oben dargelegten Iuhalt des § 7 des
Gesetzes vom 18. Juli 1896 und auf den in der Begründung
ausgesprochenen und in dem Gesetze zum
Ansdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, daß die
neuen Grundsätze bezüglich der Versorgung in ihrer
Wirkung den bisher in Geltung gewesenen gleichkommen
sollen, gerechtfertigt, jene Gebührnisse in
analoger Anwendung zugrunde zu legen. Diese
analoge Anwendung führt zu dem vom Gesetze gewollten
gleichen Ergebnis, zu welchem man nach dem
Gesetze vom 22 März 1891 gelangt sein würde; denn
nach den 8§ 3 und 7 dieses Gesetzes hätte der Kläger
als außer dem Etat stehender Deckoffizier der Kaiserlichen
Marine gegolten und bei Bemessung der Höhe
der Pension wären als pensionsfähiges Diensteinkommen
die Gebührnisse zugrunde gelegt worden,
welche ihm: nach seinem Dienstalter und seiner Charge
in der Iseulhee Marine zugestanden hätten. Es
ist deshalb auch unerheblich, ob etwa die der Marine
angehörenden Deckoffiziere eine bessere Vorbildung erhalten,
als sie dem Kläger als Heeresangehörigen zuteil
geworden ist, so daß insofern die Verhältnisse nicht
gleich liegen würden; denn das Gesetz vom 22. März
1891 hat diesen Umstand außer Betracht gelassen.
Das pensionsfähige Diensteinkommen der Deckoffiziere
der Marine beträgt u Angabe des Begten
und Annahme des Berufungsgerichts 1573.¾.
Das Berufungsgericht hat in Anwendung der §8§8 9 *
48 des Militärnensionsgesepes vom 27. Juni 1871, des
Art. 1, § 9 des Abänderungsgesetzes vom 21. April
1896 und der §5§ 11 und 9 des Schutztruppengesetzes
vom 18. Juli 1896 bei Annahme von 17 Dienstjahren
die Pension des Klägers einschließlich der Pensionserhöhung
von 1020 auf 1597 .“ berechnet. Hiergegen
bestehen keine rehrichen Bedenken.
Die Revision des Beklagten war biernach zurückzuweisen".
Nr. 12.
Der Kläger war vom 26. Juni 1895 bis zum
31. Dezember 1900 Zahlmeisteraspirant in der Kaiserlichen
Schutztruppe für Deutsch- Südwestafrika und hatte
als solcher den Rang eines Deckoffiziers. Info
einer Dienstbeschädigung schied er 9 Ganzinvinite
aus der Schutztruppe aus und es wurde ihm nach der
Pensionsnachweisung vom 16. Februar 1901 eine
Pension von 1102.#¼ jährlich zuerkannt unter der Anke
K3 er bei Forisetung. leinen Lienstverhältnisses
im Heere am 31. Dezemb Felwebel und
zaet een Piineersran gewesen ware «Ei:
behauptete, daß ihm nach § 7 Satz 2 Sch
truppeng 5 v nmng 15. uli 1896 (N. G. nesn. S. 65 )
die Pension eines Deckoffiziers der Marine zustehe,
und stellte bei der Kolonial-Abteilung den Antrag, die
Pension auf 1910,55 .Kx jährlich festzusetzen.
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