Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 14. 
Jede Zweigniederlass ung muß bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie sich befindet, 
behufs Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet werden. 
Die Anmeldung hat die im §. 12 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten. 
Derselben sind zwei beglaubigte Abschriften des Statuts und eine durch das Gericht 
der Hauptniederlassung beglaubigte Abschrift der Liste der Genossen beizufügen. Die 
Bestimmung im §. 11 Absatz 3 findet Anwendung. 
Das Gericht hat die eine Abschrift des Statuts, mit der Bescheinigung der 
erfolgten Eintragung versehen, zurückzugeben und von der Eintragung zu dem Genossen- 
schaftsregister bei dem Gerichte der Hauptniederlassung Mittheilung zu machen. 
§. 15. 
Nach der Anmeldung des Statuts zum Genossenschaftsregister bedarf es zum 
Erwerbe der Mitgliedschaft einer von dem Beitretenden zu unterzeichnenden, unbedingten 
Erklärung des Beitritts. 
Der Vorstand hat die Erklärung im Falle der Zulassung des Beitretenden 
behufs Eintragung desselben in die Liste der Genossen dem Gerichte (§. 10) einzureichen. 
Die Eintragung ist unverzüglich vorzunehmen. 
Durch die Eintragung, welche auf Grund der Erklärung und deren Einreichung 
stattfindet, entsteht die Mitgliedschaft des Beitretenden. 
Von der Eintragung hat das Gericht den Genossen und den Vorstand zu be- 
nachrichtigen. Die Beitrittserklärung wird in Urschrift bei dem Gerichte aufbewahrt. 
Wird die Eintragung versagt, so hat das Gericht hiervon den Antragsteller unter 
Rückgabe der Beitrittserklärung und den Vorstand in Kenntniß zu setzen. 
§. 16. 
Eine Abänderung des Statuts oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit 
beschränkten Genossenschaft kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. 
Zu einer Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, sowie zur Erhöhung 
des Geschäftsantheils bedarf es einer Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen 
Genossen. Das Statut kann noch andere Erfordernisse aufstellen. Zu sonstigen 
Aenderungen des Statuts bedarf es einer Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen 
Genossen, sofern nicht das Statut andere Erfordernisse aufstellt. 
Auf die Anmeldung und Eintragung des Beschlusses finden die Vorschriften 
des §. 11 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Anmeldung zwei 
Abschriften des Beschlusses beizufügen sind. Die Veröffentlichung des Beschlusses findet 
nur insoweit statt, als derselbe eine der im §. 12 Absatz 2 und 4 bezeichneten Be- 
stimmungen zum Gegenstande hat. 
Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor er in das Genossenschafts- 
register des Sitzes der Genossenschaft eingetragen ist.
	        
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