Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das 
Erforderliche zu veranlassen. 
§. 41. 
Die Mitglieder des Aufsichtsraths haben die Sorgfalt eines ordentlichen 
Geschäftsmannes anzuwenden. 
Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Genossenschaft 
persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. 
Insbesondere sind sie in den Fällen des §. 34 Absatz 3 zum Ersatze der Zahlung 
verpflichtet, wenn diese mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten erfolgt ist. 
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf 
Jahren. 
§. 42. 
Der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft, sowie die Vertretung der 
letzteren in Bezug auf diese Geschäftsführung kann auch sonstigen Bevollmächtigten 
oder Beamten der Genossenschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich 
die Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht; sie erstreckt sich im 
Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte 
gewöhnlich mit sich bringt. 
Die Bestellung von Prokuristen oder von Handlungsbevollmächtigten zum 
gesammten Geschäftsbetriebe findet nicht statt. 
§. 43. 
Die Rechte, welche den Genossen in den Angelegenheiten der Genossenschaft, 
insbesondere in Bezug auf die Führung der Geschäfte, die Prüfung der Bilanz und 
die Vertheilung von Gewinn und Verlust zustehen, werden in der Generalversammlung 
durch Beschlußfassung der erschienenen Genossen ausgeübt. 
Jeder Genosse hat eine Stimme. 
Ein Genosse, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Ver- 
pflichtung befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht. Dasselbe gilt von einer 
Beschlußfassung, welche den Abschluß eines Rechtsgeschäfts mit einem Genossen betrifft. 
Die Genossen können das Stimmrecht nicht durch Bevollmachtigte ausüben. 
Diese Bestimmung findet auf handlungsunfähige Personen, Korporationen, Handels- 
gesellschaften, Genossenschaften oder andere Personenvereine und, wenn das Statut 
die Theilnahme von Frauen an der Generalversammlung ausschließt,. auf Frauen 
keine Anwendung. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als einen Genossen vertreten. 
§. 44. 
Die Generalversammlung wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht nach 
dem Statut oder diesem Gesetze auch andere Personen dazu befugt sind. 
Eine Generalversammlung ist außer den im Statut oder in diesem Gesetze 
ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft 
erforderlich erscheint.
	        
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