Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 50. 
Soweit das Statut die Genossen zu Einzahlungen auf den Geschäftsantheil 
verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Fest- 
setzung der Beschlußfassung durch die Generalversammlung. 
§. 51. 
Ein Beschluß der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes 
oder des Statuts im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage muß binnen 
einem Monat erhoben werden. 
Zur Anfechtung befugt ist jeder in der Generalversammlung erschienene Genosse, 
sofern er gegen den Beschluß Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, und jeder nicht 
erschienene Genosse, sofern er zu der Generalversammlung unberechtigter Weise nicht 
zugelassen worden ist oder sofern er die Anfechtung darauf gründet, daß die Berufung 
der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlußfassung nicht 
gehörig erfolgt sei. Außerdem ist der Vorstand und, wenn der Beschluß eine Maß- 
regel zum Gegenstande hat , durch deren Ausführung sich die Mitglieder des Vorstandes 
und des Aufsichtsraths strafbar oder den Gläubigern der Genossenschaft haftbar 
machen würden, jedes Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsraths zur An- 
fechtung befugt. 
Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die Genossenschaft wird 
durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrath 
vertreten. Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen 
Bezirke die Genossenschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht 
vor Ablauf der im ersten Absatz bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse 
sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. 
Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung sind 
ohne Verzug von dem Vorstande in den für die Bekanntmachungen der Genossenschaft 
bestimmten Blättern zu veröffentlichen. 
Soweit durch ein Urtheil rechtskräftig der Beschluß für nichtig erklärt ist, 
wirkt es auch gegenüber den Genossen, welche nicht Partei sind. War der Beschluß 
in das Genossenschaftsregister eingetragen, so hat der Vorstand dem Gerichte (§. 10) 
das Urtheil behufs der Eintragung einzureichen. Die öffentliche Bekanntmachung der 
letzteren erfolgt, soweit der eingetragene Beschluß veröffentlicht war. 
§. 52. 
Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschlusses der Genossenschaft ent- 
standenen Schaden haften ihr solidarisch die Kläger, welchen bei Erhebung der Klage 
eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt.
	        
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