Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 824 — 
§. 59. 
Generalversammlungen des Verbandes dürfen nur innerhalb des Verbands- 
bezirks abgehalten werden. 
Sie sind der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke der Vorstand 
seinen Sitz hat, sowie der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke die Ver- 
sammlung abgehalten werden soll, unter Einreichung der Tagesordnung mindestens 
eine Woche vorher anzuzeigen. 
Der letzteren Behörde steht das Recht zu, in die Versammlung einen Vertreter 
zu entsenden. 
§. 60. 
Das Recht zur Bestellung des Revisors kann dem Verbande entzogen werden, 
1. wenn er sich gesetzwidriger Handlungen schuldig macht, durch welche das 
Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn er andere als die im §. 55 be- 
zeichneten Zwecke verfolgt; 
2. wenn der Verband der ihm obliegenden Pflicht der Revision nicht genügt. 
Die Entziehung wird nach Anhörung des Verbandsvorstandes durch die für 
die Verleihung zuständige Stelle ausgesprochen. 
Von der Entziehung ist den im §. 58 bezeichneten Gerichten Mittheilung 
zu machen. 
§. 61. 
Für Genossenschaften, welche einem Revisionsverbande (§§. 55 bis 57) nicht 
angehören, wird der Revisor durch das Gericht (§. 10) bestellt. 
Der Vorstand der Genossenschaft hat die Bestellung zu beantragen. 
Die Bestellung erfolgt, nachdem die höhere Verwaltungsbehörde über die 
Person des Revisors gehört ist. Erklärt die Behörde sich mit einer von der Ge- 
nossenschaft vorgeschlagenen Person einverstanden, so ist diese zum Revisor zu bestellen. 
§. 62. 
Der Revisor hat gegen die Genossenschaft Anspruch auf Erstattung an- 
gemessener baarer Auslagen und auf Vergütung für seine Leistung nach Maßgabe der 
erforderlichen Zeitversäumniß. 
Dem vom Gerichte bestellten Revisor werden in Ermangelung einer Einigung 
die Auslagen und die Vergütung durch das Gericht festgesetzt. Die Vorschriften im 
§. 104 Absatz 2, §. 105, §. 794 Nr. 3 der Civilprozeßordnung finden Anwendung. 
§. 63. 
Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Revisor die Einsicht der Bücher und 
Schriften der Genossenschaft und die Untersuchung des Bestandes der Genossenschafts- 
kasse, sowie der Bestände an Effekten, Handelspapieren und Waaren zu gestatten. 
Zu der Revision ist der Aufsichtsrath zuzuziehen. 
Der Vorstand hat eine Bescheinigung des Revisors, daß die Revision statt- 
gefunden hat, zum Genossenschaftsregister einzureichen und den Bericht über die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.