Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Revision bei der Berufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstand der 
Beschlußfassung anzukündigen. In der Generalversammlung hat der Aufsichtsrath sich 
über das Ergebniß der Revision zu erklären. 
Der von einem Verbande bestellte Revisor hat eine Abschrift des Revisions- 
berichts dem Verbandsvorstande einzureichen. 
§. 64. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, allgemeine Anweisungen zu erlassen, nach 
welchen die Revisionsberichte anzufertigen sind. 
Fünfter Abschnitt. 
Ausscheiden einzelner Genossen. 
§. 65. 
Jeder Genosse hat das Recht, mittelst Aufkündigung seinen Austritt aus der 
Genossenschaft zu erklären. 
Die Aufkündigung findet nur zum Schlusse eines Geschäftsjahres statt. Sie 
muß mindestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen. Durch das Statut kann 
eine längere, jedoch höchstens zweijährige Kündigungsfrist festgesetzt werden. 
Ein den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufendes Abkommen ist ohne 
rechtliche Wirkung. 
§. 66. 
Der Gläubiger eines Genossen, welcher, nachdem innerhalb der letzten sechs 
Monate eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Genossen fruchtlos versucht 
ist, die Pfändung und Ueberweisung des demselben bei der Auseinandersetzung mit 
der Genossenschaft zukommenden Guthabens erwirkt hat, kann behufs seiner Be- 
friedigung das Kündigungsrecht des Genossen an dessen Stelle ausüben, sofern der 
Schuldtitel nicht blos vorläufig vollstreckbar ist. 
Der Aufkündigung muß eine beglaubigte Abschrift des Schuldtitels und der 
Urkunden über die fruchtlose Zwangsvollstreckung beigefügt sein. 
§. 67. 
Ist durch das Statut die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines be- 
stimmten Bezirks geknüpft (§. 8 Nr. 2), so kann ein Genosse, welcher den Wohnsitz 
in dem Bezirke aufgiebt, zum Schlusse des Geschäftsjahres seinen Austritt schriftlich 
erklären. 
Imgleichen kann die Genossenschaft dem Genossen schriftlich erklären, daß er 
zum Schlusse des Geschäftsjahres auszuscheiden habe. 
Ueber die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer öffentlichen 
Behörde beizubringen. 
Reichs-Gesetzbl. 1898. 120
	        
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