Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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als die in diesem Gesetze (§. 1) bezeichneten geschäftlichen Zwecke verfolgt, so kann 
sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Auspruch auf Entschädigung stattfindet. 
Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den für 
streitige Verwaltungssachen landesgesetzlich geltenden Vorschriften. Wo ein Ver- 
waltungsstreitverfahren nicht besteht, finden die Vorschriften in §§. 20, 21 der 
Gewerbeordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entscheidung in erster In- 
stanz durch die höhere Verwaltungsbehörde erfolgt, in deren Bezirke die Genossen- 
schaft ihren Sitz hat. 
Von der Auflösung hat die in erster Instanz entscheidende Behörde dem Ge- 
richte (§. 10) Mittheilung zu machen. 
§. 82. 
Die Auflösung der Genossenschaft ist von dem Gerichte ohne Verzug in das 
Genossenschaftsregister einzutragen. 
Sie muß von den Liquidatoren zu drei verschiedenen Malen durch die für die 
Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter bekannt gemacht werden. 
Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, sich bei der 
Genossenschaft zu melden. 
§. 83. 
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch das 
Statut oder durch Beschluß der Generalversammlung anderen Personen über— 
tragen wird. 
Es sind wenigstens zwei Liquidatoren zu bestellen. 
Auf Antrag des Aufsichtsraths oder mindestens des zehnten Theils der Ge- 
nossen kann die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht (§. 10) erfolgen. 
Die Abberufung der Liquidatoren kann durch das Gericht unter denselben 
Voraussetzungen wie die Bestellung erfolgen. Liquidatoren, welche nicht vom Gerichte 
ernaunt sind, können auch durch die Generalversammlung vor Ablauf des Zeitraums, 
für welchen sie bestellt sind, abberufen werden. 
§. 84. 
Die ersten Liquidatoren sind durch den Vorstand, jede Aenderung in den 
Personen der Liquidatoren, sowie eine Beendigung ihrer Vertretungsbefugniß ist durch 
die Liquidatoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Eine 
Abschrift der Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder über die Aenderung 
in den Personen derselben ist der Anmeldung beizufügen und wird bei dem Gericht 
aufbewahrt. 
Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren 
geschieht von Amtswegen. 
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift persönlich vor dem Gerichte zu zeichnen 
oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
	        
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