Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

4.  daß  die  vorgeschriebene  ärztliche  Untersuchung  der  Reisenden  und  der
Schiffsbesatzung  vorgenommen  worden  ist,

5.  daß  die  Auswanderer  nach  den  für  sie  bestimmten  Räumen  des  Schiffes

geleitet  werden,

6.  wenn  thunlich,  daß  die  Auswanderer  in  den  für  sie  bestimmten  Räumen

untergebracht  sind.
§.  62.

Der  Untersuchungsarzt  hat  sich  nach  erhaltener  Anzeige  davon  zu  überzeugen,
  daß  auf  dem  Schiffe  die  zur  Erhaltung  der  Gesundheit  der  Auswanderer
getroffenen  Vorschriften  beobachtet  und  daß  die  Arzneien  und  die  anderen  Hülfsmittel
  zur  Krankenpflege  in  vorschriftsmäßiger  Menge  und  guter  Beschaffenheit
vorhanden  und  untergebracht  sind.  Nach  erfolgter  Untersuchung  und  Beseitigung
etwaiger  Mängel  hat  er  darüber  dem  Schiffsführer  eine  Bescheinigung  auszustellen,
  welche  die  Erklärung  enthält,  daß  er  gegen  die  Einschiffung  der  Auswanderer
  keine  Einwendung  zu  erheben  habe.

Wird  die  Untersuchung  der  Arzneien  durch  einen  Apotheker  ausgeführt,
so  ist  der  Arzt  zur  Untersuchung  derselben  nicht  verpflichtet,  er  darf  jedoch  die
vorgeschriebene  Bescheinigung  erst  ausstellen,  nachdem  ihm  der  Apotheker  das
ordnungsmäßige  Vorhandensein  der  Arzneien  versichert  hat.

§.  63.

Spätestens  vierundzwanzig  Stunden  vor  der  beabsichtigten  Abreise  des  Schiffes
hat  der  Unternehmer  den  Besichtigern  in  zwei  Stücken  ein  Verzeichniß  des  für  die
Auswanderer  und  die  Schiffsbesatzung  mitzunehmenden  Proviants  nach  einem  gedruckten,
  die  einzelnen  Gegenstände  aufführenden  Formulare  sowie  erforderlichenfalls
  in  zwei  Stücken  ein  entsprechendes  von  der  Auswanderungsbehörde  genehmigtes
  Verzeichniß  der  etwa  unterwegs  an  Bord  zu  nehmenden  Mengen  von
Proviant  und  Wasser  zu  übergeben.

Zu  dem  gleichen  Zeitpunkte  hat  der  Unternehmer  dem  Untersuchungsarzt
(Apotheker)  ein  Verzeichniß  der  mitzunehmenden  Arzneien  und  anderen  Hülfsmittel
  zur  Krankenpflege  zu  übergeben.

§.  64.

Spätestens  sechs  Stunden  vor  dem  in  Aussicht  genommenen  Zeitpunkte  der
Einschiffung  der  Auswanderer  hat  der  Unternehmer  eine  summarische  Angabe
über  die  Höchstzahl  der  mit  dem  Schiffe  zu  befördernden  Personen,  getrennt
nach  der  Zahl

a)  der  Personen  im  Alter  über  zehn  Jahre,

b)  der  Kinder  zwischem  einem  und  zehn  Jahren,

c)  der  Kinder  unter  einem  Jahre,

d)  der  alleinreisenden  Frauen,

e)  der  alleinreisenden  Männer
an  Bord  des  Schiffes  zur  Verfügung  der  Besichtiger  zu  halten.

Obliegenheiten
des  Arztes  beziehungsweise
  bes  Apothekers.

Proviantund
  Arzneiverzeichnisse.

Personenverzeichniß.