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Dritte, welche von solcher Legitimation zu demselben Zweck Gebrauch machen,
oder auf andere Weise zu unbefugter Waarenabgabe zu verleiten unternehmen, werden
in gleicher Weise bestraft.
§. 153.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer Waaren,
die er aus dem Konsumverein oder von einem mit diesem wegen Waarenabgabe in
Verbindung stehenden Gewerbetreibenden auf Grund seiner Mitgliedschaft bezogen hat,
gegen Entgelt gewohnheitsmäßig oder gewerbsmäßig an Nichtmitglieder veräußert.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung:
1. wenn ein Mitglied eines Konsumvereins die von ihm bezogenen Waaren
in seiner Speiseanstalt oder an seine Kostgänger zum alsbaldigen persön-
lichen Verbrauch abgiebt;
2. wenn ein Konsumverein, welcher Mitglied eines anderen Konsumvereins
ist, die aus letzterem bezogenen Waaren an seine Mitglieder abgiebt.
§. 154.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des §. 32 werden mit Geldstrafe bis
zu einhundertfünfzig Mark bestraft.
Zehnter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§. 155.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage
ein Anspruch auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird
die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des §. 8 des Ein-
führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.
§. 156.
Die Vorschriften in §§. 9 bis 11 des Handelsgesetzbuchs finden auf das
Genossenschaftsregister Anwendung. Die Eintragungen sind durch den Deutschen
Reichsanzeiger bekannt zu machen. Die anderen Blätter hat das Gericht zu bestimmen,
für kleinere Genossenschaften nur ein anderes Blatt.
§. 157.
Die Anmeldungen zum Genossenschaftsregister sind durch sämmtliche Mitglieder
des Vorstandes oder sämmtliche Liquidatoren persönlich zu bewirken oder in beglaubigter
Form einzureichen.
Die in §§. 16, 28, §. 33 Absatz 2, §. 51 Absatz 5, §. 63 Absatz 2, §. 84,
§. 85 Absatz 2 vorgeschriebenen Anmeldungen und Einreichungen müssen auch zu dem
Genossenschaftsregister einer jeden Zweigniederlassung erfolgen.