Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 847 — 
deutenden Zusatze enthalten. Die Namen anderer Personen als der Gesellschafter 
dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Beibehaltung der Firma eines 
auf die Gesellschaft übergegangenen Geschäfts (Handelsgesetzbuch §. 22) wird hierdurch 
nicht ausgeschlossen. 
Die Firma der Gesellschaft muß in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung 
»mit beschränkter Haftung« enthalten. 
§. 5. 
Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens zwanzigtausend Mark, die 
Stammeinlage jedes Gesellschafters muß mindestens fünfhundert Mark betragen. 
Kein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen 
übernehmen. 
Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden 
bestimmt werden. Derselbe muß in Mark durch hundert theilbar sein. Der Ge- 
sammtbetrag der Stammeinlagen muß mit dem Stammkapital übereinstimmen. 
Sollen von Gesellschaftern Einlagen, welche nicht in Geld zu leisten sind, auf 
das Stammkapital gemacht oder soll die Vergütung für Vermögensgegenstände, 
welche die Gesellschaft übernimmt, auf Stammeinlagen angerechnet werden, so muß 
die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Einlage oder Uebernahme sowie 
der Geldwerth, für welchen die Einlage angenommen wird, oder die für die über- 
nommenen Gegenstände zu gewährende Vergütung im Gesellschaftsvertrage festgesetzt 
werden. 
§. 6. 
Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben. 
Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. 
Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrage oder nach Maßgabe der Be- 
stimmungen des dritten Abschnitts. 
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß sämmtliche Gesellschafter zur Ge- 
schäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung 
dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer. 
§. 7. 
Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur 
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Die Anmeldung darf nur erfolgen, nachdem von jeder Stammeinlage, soweit 
nicht andere als in Geld zu leistende Einlagen auf das Stammkapital gemacht sind, 
ein Viertheil, mindestens aber der Betrag von zweihundertundfünfzig Mark ein— 
gezahlt ist. 
§. 8. 
Der Anmeldung müssen beigefügt sein: 
1. der Gesellschaftsvertrag und im Falle des §. 2 Absatz 2 die Vollmachten 
der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine 
beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.