Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Die Stammeinlagen können den Gesellschaftern außer dem Falle einer Herab- 
setzung des Stammkapitals weder erlassen noch gestundet werden. Eine Aufrechnung 
können die Gesellschafter nicht geltend machen; ebensowenig findet an dem Gegenstande 
einer nicht in Geld zu leistenden Einlage wegen Forderungen, welche sich nicht auf 
den Gegenstand beziehen, ein Zurückbehaltungsrecht statt. 
Eine Leistung auf die Stammeinlage, welche nicht in Geld besteht oder welche 
durch Aufrechnung einer für die Ueberlassung von Vermögensgegenständen zu ge- 
währenden Vergütung bewirkt wird, befreit den Gesellschafter von seiner Verpflichtung 
nur, soweit sie in Ausführung einer nach §. 5 Absatz 4 getroffenen Bestimmung erfolgt. 
§. 20. 
Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag 
nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts- 
wegen verpflichtet. 
§. 21. 
Im Falle verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine 
erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter An- 
drohung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsantheil, auf welchen die Zahlung zu 
erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittelst eingeschriebenen 
Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen. 
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Ge- 
schäftsantheils und der geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig 
zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittelst eingeschriebenen Briefes. 
Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrage 
oder den später auf den Geschäftsantheil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage 
erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet. 
§. 22. 
Wegen des von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht bezahlten Betrages der 
Stammeinlage ist der Gesellschaft der letzte und jeder frühere, bei der Gesellschaft 
angemeldete Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen verhaftet. 
Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechts- 
nachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweise des Gegentheils anzunehmen, 
wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, 
nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die Benach- 
richtigung von derselben erfolgt ist. 
Die Haftpflicht des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von fünf 
Jahren auf die Stammeinlage eingeforderten Einzahlungen beschränkt. Die Frist 
beginnt mit dem Tage, an welchem der Uebergang des Geschäftsantheils auf den 
Rechtsnachfolger ordnungsmäßig angemeldet ist. 
Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betrages den 
Geschäftsantheil des ausgeschlossenen Gesellschafters. 
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