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§. 23.
Ist die Zahlung des rückständigen Betrages von Rechtsvorgängern nicht zu
erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsantheil im Wege öffentlicher Ver—
steigerung verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung
des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.
§. 24.
Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch
durch Verkauf des Geschäftsantheils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesell-
schafter den Fehlbetrag nach Verhältniß ihrer Geschäftsantheile aufzubringen. Beiträge,
welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten
Verhältniß auf die übrigen vertheilt.
§. 25.
Von den in den §§. 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesell-
schafter nicht befreit werden.
§. 26.
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über
den Betrag der Stammeinlagen hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen
(Nachschüssen) beschließen können.
Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältniß der Geschäftsantheile zu
erfolgen.
Die Nachschußpflicht kann im Gesellschaftsvertrage auf einen bestimmten, nach
Verhältniß der Geschäftsantheile festzusetzenden Betrag beschränkt werden.
§. 27.
Ist die Nachschußpflicht nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt, so hat
jeder Gesellschafter, falls er die Stammeinlage vollständig eingezahlt hat, das Recht,
sich von der Zahlung des auf den Geschäftsantheil eingeforderten Nachschusses dadurch
zu befreien, daß er innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zur Einzahlung
den Geschäftsantheil der Gesellschaft zur Befriedigung aus demselben zur Verfügung
stellt. Ebenso kann die Gesellschaft, wenn der Gesellschafter binnen der angegebenen
Frist weder von der bezeichneten Befugniß Gebrauch macht, noch die Einzahlung leistet,
demselben mittelst eingeschriebenen Briefes erklären, daß sie den Geschäftsantheil als
zur Verfügung gestellt betrachte.
Die Gesellschaft hat den Geschäftsantheil innerhalb eines Monats nach der
Erklärung des Gesellschafters oder der Gesellschaft im Wege öffentlicher Versteigerung
verkaufen zu lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des
Gesellschafters zulässig. Ein nach Deckung der Verkaufskosten und des rückständigen
Nachschusses verbleibender Ueberschuß gebührt dem Gesellschafter:
Ist die Befriedigung der Gesellschaft durch den Verkauf nicht zu erlangen, so
fällt der Geschäftsantheil der Gesellschaft zu. Dieselbe ist befugt, den Antheil für
eigene Rechnung zu veräußern.