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Im Gesellschaftsvertrage kann die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen
auf den Fall beschränkt werden, daß die auf den Geschäftsantheil eingeforderten Nach-
schüsse einen bestimmten Betrag überschreiten.
§. 28.
Ist die Nachschußpflicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt, so finden,
wenn im Gesellschaftsvertrage nicht ein Anderes festgesetzt ist, im Falle verzögerter
Einzahlung von Nachschüssen die auf die Einzahlung der Stammeinlagen bezüglichen
Vorschriften der §§. 21 bis 23 entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt im
Falle des §. 27 Absatz 4 auch bei unbeschränkter Nachschußpflicht, soweit die Nach-
schüsse den im Gesellschaftsvertrage festgesetzten Betrag nicht überschreiten.
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Einforderung von
Nachschüssen, auf deren Zahlung die Vorschriften der §§. 21 bis 23 Anwendung
finden, schon vor vollständiger Einforderung der Stammeinlagen zulässig ist.
§. 29.
Die Gesellschafter haben Anspruch auf den nach der jährlichen Bilanz sich
ergebenden Reingewinn, soweit nicht im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt ist.
Die Vertheilung erfolgt nach Verhältniß der Geschäftsantheile. Im Gesellschafts-
vertrage kann ein anderer Maßstab der Vertheilung festgesetzt werden.
§. 30.
Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft
darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden.
Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes
am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die
Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der
Rückzahlungsbeschluß durch die im Gesellschaftsvertrage für die Bekanntmachungen
der Gesellschaft bestimmten öffentlichen Blätter und in Ermangelung solcher durch
die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister bestimmten öffentlichen Blätter
bekannt gemacht ist. Im Falle des §. 28 Absatz 2 ist die Zurückzahlung von Nach-
schüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nach-
schüsse gelten als nicht eingezogen.
§. 31.
Zahlungen, welche den Vorschriften des §. 30 zuwider geleistet sind, müssen
der Gesellschaft erstattet werden.
War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit
verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den
zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich
ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältniß ihrer Geschäftsantheile. Beiträge,
welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten
Verhältniß auf die übrigen vertheilt.