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Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der
Gesellschaft ihre Namensunterschrift beifügen.
§. 36.
Die Gesellschaft wird durch die in ihrem Namen von den Geschäftsführern
vorgenommenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das
Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft vorgenommen worden ist, oder ob
die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Betheiligten für die Gesellschaft
vorgenommen werden sollte.
§. 37.
Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen
einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten,
durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein Anderes bestimmt, durch
die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.
Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugniß der Geschäftsführer,
die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für
den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Ge—
schäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder
an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder
eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist.
§. 38.
Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet
der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
Im Gesellschaftsvertrage kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall
beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben nothwendig machen. Als solche
Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungs-
mäßigen Geschäftsführung anzusehen.
§. 39.
Jede Aenderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung
der Vertretungsbefugniß eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handels-
register anzumelden.
Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung der
Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugniß beizufügen. Diese
Bestimmung findet auf die Anmeldung zum Handelsregister einer Zweigniederlassung
keine Anwendung.
Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte
zu zeichnen.
§. 40.
Alljährlich im Monat Januar haben die Geschäftsführer eine von ihnen unter-
schriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Stand und Wohn-
ort der letzteren sowie ihre Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister