Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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einzureichen. Sind seit Einreichung der letzten Liste Veränderungen hinsichtlich der 
Person der Gesellschafter und des Umfangs ihrer Betheiligung nicht eingetreten, so 
genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung. 
§. 41. 
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der 
Gesellschaft zu sorgen. 
Sie müssen in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres die Bilanz für 
das verflossene Geschäftsjahr nebst einer Gewinn= und Verlustrechnung aufstellen. 
Durch den Gesellschaftsvertrag kann die bezeichnete Frist bis auf sechs Monate, 
bei Gesellschaften, deren Unternehmen den Betrieb von Geschäften in überseeischen 
Gebieten zum Gegenstande hat, bis auf neun Monate erstreckt werden. 
Für Gesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens im Betriebe 
von Bankgeschäften besteht, ist die Bilanz innerhalb der vorbezeichneten Fristen in 
den im §. 30 Absatz 2 bestimmten öffentlichen Blättern durch die Geschäftsführer 
bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist zum Handelsregister einzureichen. 
§. 42. 
Für die Aufstellung der Bilanz kommen die Vorschriften des §. 40 des 
Handelsgesetzbuchs mit folgenden Maßgaben zur Anwendung: 
1. Anlagen und sonstige Vermögensgegenstände, welche nicht zur Weiter- 
veräußerung, sondern dauernd zum Betriebe des Unternehmens bestimmt 
sind, dürfen höchstens zu dem Anschaffungs= oder Herstellungspreise an- 
gesetzt werden; sie können ohne Rücksicht auf einen geringeren Werth zu 
diesem Preise angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleichkommender 
Betrag in Abzug oder ein derselben entsprechender Erneuerungsfonds in 
Ansatz gebracht wird; 
2. die Kosten der Organisation und Verwaltung dürfen nicht als Aktiva in 
die Bilanz eingesetzt werden; 
3. das Recht der Gesellschaft zur Einziehung von Nachschüssen der Gesell- 
schafter ist als Aktivum in die Bilanz nur insoweit einzustellen, als die 
Einziehung bereits beschlossen ist und den Gesellschaftern ein Recht, durch 
Verweisung auf den Geschäftsantheil sich von der Zahlung der Nachschüsse 
zu befreien, nicht zusteht; den in die Aktiva der Bilanz aufgenommenen 
Nachschußansprüchen muß ein gleicher Kapitalbetrag in den Passiven gegen- 
übergestellt werden; 
4. der Betrag des im Gesellschaftsvertrage bestimmten Stammkapitals ist 
unter die Passiva aufzunehmen. Das Gleiche gilt von dem Betrage eines 
jeden Reserve= und Erneuerungsfonds, sowie von dem Gesammtbetrage der 
eingezahlten Nachschüsse, soweit nicht die Verwendung eine Abschreibung 
der betreffenden Passivposten begründet; 
5. der aus der Vergleichung sämmtlicher Aktiva und Passiva sich ergebende 
Gewinn oder Verlust muß am Schlusse der Bilanz besonders angegeben 
werden.
	        
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