— 857 —
§. 43.
Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft
solidarisch für den entstandenen Schaden.
Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn den Bestimmungen des
§. 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen
Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des §. 33 zuwider eigene
Geschäftsantheile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch
finden die Bestimmungen im §. 9 Absatz 2 entsprechende Anwendung. Soweit der
Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die
Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung
eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf
Jahren.
§. 44.
Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter
von Geschäftsführern.
§. 45.
Die Rechte, welche den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft,
insbesondere in Bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, sowie die Ausübung
derselben bestimmen sich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, nach dem
Gesellschaftsvertrage.
In Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages finden
die Vorschriften der §§. 46 bis 51 Anwendung.
§. 46.
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
1. die Feststellung der Jahresbilanz und die Vertheilung des aus derselben
sich ergebenden Reingewinns;
2. die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen;
3. die Rückzahlung von Nachschüssen;
4. die Theilung sowie die Einziehung von Geschäftsantheilen;
5. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Ent-
lastung derselben;
6. die Maßregeln zur Prüfung und Ueberwachung der Geschäftsführung;
7. die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum
gesammten Geschäftsbetriebe;
8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der
Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter
zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie
gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
Reichs-Gesetzbl. 1898. 124