Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 43. 
Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt 
eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. 
Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft 
solidarisch für den entstandenen Schaden. 
Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn den Bestimmungen des 
§. 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen 
Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des §. 33 zuwider eigene 
Geschäftsantheile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch 
finden die Bestimmungen im §. 9 Absatz 2 entsprechende Anwendung. Soweit der 
Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die 
Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung 
eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben. 
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf 
Jahren. 
§. 44. 
Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter 
von Geschäftsführern. 
§. 45. 
Die Rechte, welche den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft, 
insbesondere in Bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, sowie die Ausübung 
derselben bestimmen sich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, nach dem 
Gesellschaftsvertrage. 
In Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages finden 
die Vorschriften der §§. 46 bis 51 Anwendung. 
§. 46. 
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen: 
1. die Feststellung der Jahresbilanz und die Vertheilung des aus derselben 
sich ergebenden Reingewinns; 
2.  die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen; 
3.  die Rückzahlung von Nachschüssen; 
4.  die Theilung sowie die Einziehung von Geschäftsantheilen; 
5.  die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Ent- 
lastung derselben; 
6.  die Maßregeln zur Prüfung und Ueberwachung der Geschäftsführung; 
7.  die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum 
gesammten Geschäftsbetriebe; 
8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der 
Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter 
zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie 
gegen die Geschäftsführer zu führen hat. 
Reichs-Gesetzbl. 1898. 124 
 

	        
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