Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 47. 
Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden 
Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen. 
Jede hundert Mark eines Geschäftsantheils gewähren eine Stimme. 
Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. 
Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer 
Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches 
auch nicht für Andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die 
Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechts- 
streites gegenüber einem Gesellschafter betrifft. 
§. 48. 
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. 
Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämmtliche Gesell- 
schafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe 
der Stimmen sich einverstanden erklären. 
§. 49. 
Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen 
Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im 
Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. 
Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus 
der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich 
ergiebt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. 
§. 50. 
Gesellschafter, deren Geschäftsantheile zusammen mindestens dem zehnten Theile 
des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der 
Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen. 
In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegen- 
stände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden. 
Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe 
zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die im Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter 
unter Mittheilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst be- 
wirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesell- 
schaft zu tragen sind. 
§. 51. 
Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter 
mittelst eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche 
zu bewirken. 
Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt 
werden.
	        
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