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§. 47.
Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden
Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
Jede hundert Mark eines Geschäftsantheils gewähren eine Stimme.
Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer
Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches
auch nicht für Andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die
Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechts-
streites gegenüber einem Gesellschafter betrifft.
§. 48.
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt.
Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämmtliche Gesell-
schafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe
der Stimmen sich einverstanden erklären.
§. 49.
Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen
Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im
Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus
der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich
ergiebt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
§. 50.
Gesellschafter, deren Geschäftsantheile zusammen mindestens dem zehnten Theile
des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der
Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen.
In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegen-
stände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden.
Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe
zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die im Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter
unter Mittheilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst be-
wirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesell-
schaft zu tragen sind.
§. 51.
Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter
mittelst eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche
zu bewirken.
Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt
werden.