Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur 
gefaßt werden, wenn sämmtliche Gesellschafter anwesend sind. 
Das Gleiche gilt in Bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht 
wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung’ vorgeschriebenen 
Weise angekündigt worden sind. 
§. 52. 
Ist nach dem Gesellschaftsvertrage ein Aufsichtsrath zu bestellen, so finden auf 
denselben, soweit nicht im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt ist, die für den 
Aufsichtsrath einer Aktiengesellschaft nach §. 243 Absatz 1, 2, 4, §§. 244 bis 248 und 
§. 249 Absatz 1, 2 des Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften entsprechende An- 
wendung. 
Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths wegen Ver- 
letzung ihrer Obliegenheiten verjähren in fünf Jahren. 
Vierter Abschnitt. 
Abänderungen des Gesellschaftsvertrages. 
§. 53. 
Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nur durch Beschluß der Ge- 
sellschafter erfolgen. 
Der Beschluß muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden, derselbe bedarf 
einer Mehrheit von drei Viertheilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschafts- 
vertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen. 
Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrage ob- 
liegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämmtlicher betheiligter Gesellschafter 
beschlossen werden. 
§. 54. 
Die Abänderung des Gesellschaftsvertrages ist zur Eintragung in das Handels- 
register anzumelden. 
Bei der Eintragung genügt, sofern nicht die Abänderung die im §. 10 
Absatz 1 und 2 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Ge- 
richte eingereichten Urkunden über die Abänderung. Die öffentliche Bekanntmachung 
findet in Betreff aller Bestimmungen statt, auf welche sich die im §. 10 Absatz 3 und 
im §. 12 vorgeschriebenen Veröffentlichungen beziehen. 
Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handels- 
register des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist. 
§. 55. 
Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Ueber- 
nahme jeder auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlage einer gerichtlich 
oder notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Uebernehmers. 
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