Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Zur Uebernahme einer Stammeinlage können von der Gesellschaft die bis— 
herigen Gesellschafter oder andere Personen, welche durch die Uebernahme ihren 
Beitritt zu der Gesellschaft erklären, zugelassen werden. Im letzteren Falle sind 
außer dem Betrage der Stammeinlage auch sonstige Leistungen, zu welchen der Bei— 
tretende nach dem Gesellschaftsvertrage verpflichtet sein soll, in der im Absatz 1 be- 
zeichneten Urkunde ersichtlich zu machen. 
Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter eine 
Stammeinlage auf das erhöhte Kapital übernommen, so erwirbt derselbe einen weiteren 
Geschäftsantheil. 
Die Bestimmungen im §. 5 Absatz 1 und 3 über den Betrag der Stamm- 
einlagen sowie die Bestimmung im §. 5 Absatz 2 über die Unzulässigkeit der Ueber- 
nahme mehrerer Stammeinlagen finden auch hinsichtlich der auf das erhöhte Kapital 
zu leistenden Stammeinlagen Anwendung. 
§. 56. 
Soll auf das erhöhte Stammkapital eine Einlage gemacht werden, welche 
nicht in Geld zu leisten ist, oder soll eine Vergütung für Vermögensgegenstände, 
welche die Gesellschaft übernimmt, auf eine Einlage angerechnet werden, so muß die 
Person desjenigen, welcher die Einlage zu leisten oder die Vermögensgegenstände zu 
überlassen hat, sowie der Gegenstand der Einlage oder Ueberlassung und der Geld- 
werth, für welchen die Einlage angenommen wird, oder die für den überlassenen 
Gegenstand zu gewährende Vergütung in dem Beschlusse auf Erhöhung des Stamm- 
kapitals festgesetzt und in der im §. 55 Absatz 1 bezeichneten Erklärung angegeben 
werden. 
Die Bestimmung im §. 19 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. 
§. 57. 
Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das 
Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Uebernahme von 
Stammeinlagen gedeckt ist. 
Die Bestimmung im §. 7 Absatz 2 über die vor der Anmeldung des Gesell— 
schaftsvertrages zu leistende Einzahlung, sowie die Bestimmung im §. 8 Absatz 2 über 
die in der Anmeldung abzugebende Versicherung finden entsprechende Anwendung. 
Der Anmeldung sind beizufügen: 
1. die im §. 55 Absatz 1 bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigte Ab- 
schrift derselben; 
2. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Personen, welche die 
neuen Stammeinlagen übernommen haben; aus der Liste muß der Betrag 
der von jedem übernommenen Einlage ersichtlich sein. 
In Bezug auf die Verantwortlichkeit der Anmeldenden für die Richtigkeit ihrer 
Angaben finden die Bestimmungen im §. 9 entsprechende Anwendung.
	        
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