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Zur Uebernahme einer Stammeinlage können von der Gesellschaft die bis—
herigen Gesellschafter oder andere Personen, welche durch die Uebernahme ihren
Beitritt zu der Gesellschaft erklären, zugelassen werden. Im letzteren Falle sind
außer dem Betrage der Stammeinlage auch sonstige Leistungen, zu welchen der Bei—
tretende nach dem Gesellschaftsvertrage verpflichtet sein soll, in der im Absatz 1 be-
zeichneten Urkunde ersichtlich zu machen.
Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter eine
Stammeinlage auf das erhöhte Kapital übernommen, so erwirbt derselbe einen weiteren
Geschäftsantheil.
Die Bestimmungen im §. 5 Absatz 1 und 3 über den Betrag der Stamm-
einlagen sowie die Bestimmung im §. 5 Absatz 2 über die Unzulässigkeit der Ueber-
nahme mehrerer Stammeinlagen finden auch hinsichtlich der auf das erhöhte Kapital
zu leistenden Stammeinlagen Anwendung.
§. 56.
Soll auf das erhöhte Stammkapital eine Einlage gemacht werden, welche
nicht in Geld zu leisten ist, oder soll eine Vergütung für Vermögensgegenstände,
welche die Gesellschaft übernimmt, auf eine Einlage angerechnet werden, so muß die
Person desjenigen, welcher die Einlage zu leisten oder die Vermögensgegenstände zu
überlassen hat, sowie der Gegenstand der Einlage oder Ueberlassung und der Geld-
werth, für welchen die Einlage angenommen wird, oder die für den überlassenen
Gegenstand zu gewährende Vergütung in dem Beschlusse auf Erhöhung des Stamm-
kapitals festgesetzt und in der im §. 55 Absatz 1 bezeichneten Erklärung angegeben
werden.
Die Bestimmung im §. 19 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
§. 57.
Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Uebernahme von
Stammeinlagen gedeckt ist.
Die Bestimmung im §. 7 Absatz 2 über die vor der Anmeldung des Gesell—
schaftsvertrages zu leistende Einzahlung, sowie die Bestimmung im §. 8 Absatz 2 über
die in der Anmeldung abzugebende Versicherung finden entsprechende Anwendung.
Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die im §. 55 Absatz 1 bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigte Ab-
schrift derselben;
2. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Personen, welche die
neuen Stammeinlagen übernommen haben; aus der Liste muß der Betrag
der von jedem übernommenen Einlage ersichtlich sein.
In Bezug auf die Verantwortlichkeit der Anmeldenden für die Richtigkeit ihrer
Angaben finden die Bestimmungen im §. 9 entsprechende Anwendung.