— 861 —
§. 58.
Eine Herabsetzung des Stammkapitals kann nur unter Beobachtung der nach—
stehenden Bestimmungen erfolgen:
1. der Beschluß auf Herabsetzung des Stammkapitals muß von den Geschäfts-
führern zu drei verschiedenen Malen durch die im §. 30 Absatz 2 bezeichneten
Blätter bekannt gemacht werden; in diesen Bekanntmachungen sind zugleich
die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden;
die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer
Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Mittheilung zur Anmeldung
aufzufordern;
2. die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft melden und der Herabsetzung
nicht zustimmen, sind wegen der erhobenen Ausprüche zu befriedigen oder
sicherzustellen;
3. die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zur Eintragung in das Handels-
register erfolgt nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage, an welchem
die Aufforderung der Gläubiger in den öffentlichen Blättern zum dritten
Male stattgefunden hat;
4. mit der Anmeldung sind die Bekanntmachungen des Beschlusses einzureichen;
zugleich haben die Geschäftsführer die Versicherung abzugeben, daß die
Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft gemeldet und der Herabsetzung
nicht zugestimmt haben, befriedigt oder sichergestellt sind.
Die Bestimmung im §. 5 Absatz 1 über den Mindestbetrag des Stammkapitals
bleibt unberührt. Erfolgt die Herabsetzung zum Zweck der Zurückzahlung von Stamm-
einlagen oder zum Zweck des Erlasses der auf diese geschuldeten Einzahlungen, so
darf der verbleibende Betrag der Stammeinlagen nicht unter den im §. 5 Absatz 1
und 3 bezeichneten Betrag herabgehen.
§. 59.
Auf die Anmeldungen zu dem Handelsregister eines Gerichts, in dessen Be-
zirke die Gesellschaft eine Zweigniederlassung besitzt, finden die Bestimmungen im §. 57
Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und im §. 58 Absatz 1 Nr. 4 keine Anwendung
Fünfter Abschnitt.
Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft.
§. 60.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird ausgelöst:
1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
2. durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschafts-
vertrage nicht ein Anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vier-
theilen der abgegebenen Stimmen;