Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 58. 
Eine Herabsetzung des Stammkapitals kann nur unter Beobachtung der nach— 
stehenden Bestimmungen erfolgen: 
1. der Beschluß auf Herabsetzung des Stammkapitals muß von den Geschäfts- 
führern zu drei verschiedenen Malen durch die im §. 30 Absatz 2 bezeichneten 
Blätter bekannt gemacht werden; in diesen Bekanntmachungen sind zugleich 
die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden; 
die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer 
Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Mittheilung zur Anmeldung 
aufzufordern; 
2. die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft melden und der Herabsetzung 
nicht zustimmen, sind wegen der erhobenen Ausprüche zu befriedigen oder 
sicherzustellen; 
3. die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zur Eintragung in das Handels- 
register erfolgt nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage, an welchem 
die Aufforderung der Gläubiger in den öffentlichen Blättern zum dritten 
Male stattgefunden hat; 
4. mit der Anmeldung sind die Bekanntmachungen des Beschlusses einzureichen; 
zugleich haben die Geschäftsführer die Versicherung abzugeben, daß die 
Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft gemeldet und der Herabsetzung 
nicht zugestimmt haben, befriedigt oder sichergestellt sind. 
Die Bestimmung im §. 5 Absatz 1 über den Mindestbetrag des Stammkapitals 
bleibt unberührt. Erfolgt die Herabsetzung zum Zweck der Zurückzahlung von Stamm- 
einlagen oder zum Zweck des Erlasses der auf diese geschuldeten Einzahlungen, so 
darf der verbleibende Betrag der Stammeinlagen nicht unter den im §. 5 Absatz 1 
und 3 bezeichneten Betrag herabgehen. 
§. 59. 
Auf die Anmeldungen zu dem Handelsregister eines Gerichts, in dessen Be- 
zirke die Gesellschaft eine Zweigniederlassung besitzt, finden die Bestimmungen im §. 57 
Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und im §. 58 Absatz 1 Nr. 4 keine Anwendung 
Fünfter Abschnitt. 
Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 
§. 60. 
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird ausgelöst: 
1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; 
2. durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschafts- 
vertrage nicht ein Anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vier- 
theilen der abgegebenen Stimmen;
	        
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