Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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3. durch gerichtliches Urtheil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts 
oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§. 61 und 62; 
4. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens; wird das Verfahren nach 
Abschluß eines Zwangsvergleichs aufgehoben oder auf Antrag des Gemein— 
schuldners eingestellt, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der 
Gesellschaft beschließen. 
Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden. 
§. 61. 
Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urtheil aufgelöst werden, wenn die 
Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Ver- 
hältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind. 
Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann nur von 
Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsantheile zusammen mindestens dem 
zehnten Theile des Stammkapitals entsprechen. 
Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die 
Gesellschaft ihren Sitz hat. 
§. 62. 
Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, daß die Gesell- 
schafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Geschäfts- 
führer wissentlich geschehen lassen, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb 
ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet. 
Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den für 
streitige Verwaltungssachen landesgesetzlich geltenden Vorschriften. Wo ein Ver- 
waltungsstreitverfahren nicht besteht, kann die Auflösung nur durch gerichtliches Er- 
kenntniß auf Betreiben der höheren Verwaltungsbehörde erfolgen. Ausschließlich zu- 
ständig ist in diesem Falle das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren 
Sitz hat. 
. 63. 
Ueber das Vermögen der Gesellschaft findet das Konkursverfahren außer dem 
Falle der Zahlungsunfähigkeit auch in dem Falle der Ueberschuldung statt. 
Die auf das Konkursverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft be- 
züglichen Vorschriften im §. 207 Absatz 2, §. 208 der Konkursordnung finden auf 
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung. 
§. 64. 
Die Geschäftsführer haben die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen, 
sobald die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt oder aus der Jahresbilanz 
oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz Ueberschuldung 
sich ergiebt. 
Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatze aller nach diesem Beit- 
punkt geleisteten Zahlungen verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestim- 
mungen im §. 43 Absatz 3 und 4 entsprechende Anwendung.
	        
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