Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 65. 
Die Auflösung der Gesellschaft ist außer dem Falle des Konkursverfahrens zur 
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Gleiche gilt von einer Fort- 
setzung der Gesellschaft in den im §. 60 Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Fällen. 
Die Auflösung ist von den Liquidatoren zu drei verschiedenen Malen durch die 
im §. 30 Absatz 2 bezeichneten öffentlichen Blätter bekannt zu machen. Durch die 
Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei 
derselben zu melden. 
§. 66. 
In den Fällen der Auflösung außer dem Falle des Konkursverfahrens erfolgt 
die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschafts- 
vertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird. 
Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsantheile zusammen mindestens 
dem zehnten Theile des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die 
Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht (§. 7 Absatz 1) erfolgen. 
Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben 
Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht 
ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, 
für welchen sie bestellt sind, abberufen werden. 
§. 67. 
Die ersten Liquidatoren sind durch die Geschäftsführer, jede Aenderung in den 
Personen der Liquidatoren sowie eine Beendigung ihrer Vertretungsbefugniß ist durch 
die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung der Liqui- 
datoren oder über die Aenderung in den Personen derselben beizufügen. Diese Vor- 
schrift findet auf die Anmeldung zum Handelsregister einer Zweigniederlassung keine 
Anwendung. 
Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren 
geschieht von Amtswegen. 
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte 
zu zeichnen. 
§. 68. 
Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre 
Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts 
darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämmtliche Liqui- 
datoren erfolgen. 
Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Liquidatoren zur Eintragung in 
das Handelsregister anzumelden. 
Die Zeichnungen geschehen in der Weise, daß die Liquidatoren der bisherigen, 
nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen.
	        
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