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§. 69.
Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auflösung der
Gesellschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Gesellschafter die
Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den
Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Ligquidation
nicht ein Anderes ergiebt.
Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte,
bleibt bis zur vollzogenen Vertheilung des Vermögens bestehen.
§. 70.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen
der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das
Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich
und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die
Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
§. 71.
Die Liquidatoren haben die aus §§. 36, 37, §. 41 Absatz 1, §. 43 Absatz 1,
2 und 4, §. 49 Absatz 1 und 2, §. 64 sich ergebenden Rechte und Pflichten der
Geschäftsführer.
Sie haben sofort bei Beginn der Liquidation und demnächst in jedem Jahre
eine Bilanz aufzustellen.
§. 72.
Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältniß
ihrer Geschäftsantheile vertheilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes
Verhältniß für die Vertheilung bestimmt werden.
§. 73.
Die Vertheilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der
Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden,
an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§. 65 Absatz 2) in den öffentlichen
Blättern zum dritten Male erfolgt ist.
Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn
die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.
Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine
Verbindlichkeit streitig, so darf die Vertheilung des Vermögens nur erfolgen, wenn
dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Ersatze der
vertheilten Beträge solidarisch verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die Be-
stimmungen im §. 43 Absatz 3 und 4 entsprechende Anwendung.