Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 864 — 
§. 69. 
Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auflösung der 
Gesellschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Gesellschafter die 
Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den 
Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Ligquidation 
nicht ein Anderes ergiebt. 
Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, 
bleibt bis zur vollzogenen Vertheilung des Vermögens bestehen. 
§. 70. 
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen 
der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das 
Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich 
und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die 
Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. 
§. 71. 
Die Liquidatoren haben die aus §§. 36, 37, §. 41 Absatz 1, §. 43 Absatz 1, 
2 und 4, §. 49 Absatz 1 und 2, §. 64 sich ergebenden Rechte und Pflichten der 
Geschäftsführer. 
Sie haben sofort bei Beginn der Liquidation und demnächst in jedem Jahre 
eine Bilanz aufzustellen. 
§. 72. 
Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältniß 
ihrer Geschäftsantheile vertheilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes 
Verhältniß für die Vertheilung bestimmt werden. 
§. 73. 
 
Die Vertheilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der 
Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, 
an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§. 65 Absatz 2) in den öffentlichen 
Blättern zum dritten Male erfolgt ist. 
Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn 
die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. 
Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine 
Verbindlichkeit streitig, so darf die Vertheilung des Vermögens nur erfolgen, wenn 
dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist. 
Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Ersatze der 
vertheilten Beträge solidarisch verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die Be- 
stimmungen im §. 43 Absatz 3 und 4 entsprechende Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.