Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 74. 
Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesell— 
schaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten 
in Verwahrung zu geben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung 
einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrages oder eines Beschlusses der Gesellschafter 
durch das Gericht (§. 7 Absatz 1) bestimmt. 
Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher und 
Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht (S. 7 Absatz 1) 
zur Einsicht ermächtigt werden. 
§. 75. 
Enthält der Gesellschaftsvertrag nicht die nach §. 3 Absatz 1 wesentlichen 
Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jeder Gesellschafter, 
jeder Geschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrath bestellt ist, jedes Mitglied des 
Aufsichtsraths im Wege der Klage beantragen, daß die Gesellschaft für nichtig 
erklärt werde. 
Die Vorschriften der §§ 272, 273 des Handelsgesetzbuchs finden entsprechende 
Anwendung. 
§. 76. 
Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma oder den Sitz der Gesell- 
schaft oder den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß 
der Gesellschafter geheilt werden. 
§. 77. 
Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen, so finden 
zum Zwecke der Abwickelung ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auflösung 
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten vorgenommenen 
Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt. 
Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu leisten, soweit es 
zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist. 
Sechster Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
§. 78. 
Die in diesem Gesetze vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durch 
die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, die im §. 7 Absatz 1, §. 12 Absatz 1, §. 57 
Absatz 1, §. 58 Absatz 1 Nr. 3, §. 80 Absatz 5 vorgesehenen Anmeldungen sind durch 
sämmtliche Geschäftsführer zu bewirken. 
§. 79. 
In Ansehung der in §§.7, 54, §. 57 Absatz 1, §. 58 Absatz 1 Nr. 3, §. 80 
Absatz 5 bezeichneten Anmeldungen zum Handelsregister findet, soweit es sich um die 
Reichs= Gesetzbl. 1898. 125
	        
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