Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 30. 
Wenn der Absender die Ladung nicht so zeitig liefert, daß die Beladung 
innerhalb der Ladezeit vollendet werden kann, so gebührt dem Frachtführer Liegegeld 
für jeden Tag, um welchen in Folge dessen die Ladezeit überschritten wird. Für 
Tage, an denen die Schiffahrt geschlossen ist, kann kein Liegegeld beansprucht werden. 
§. 31. 
Die Bestimmung des §. 30 gilt auch dann, wenn bedungen ist, daß der 
Frachtführer nach Ablauf der Ladezeit noch länger auf die Ladung warten soll 
(Ueberliegezeit). 
Die Ueberliegezeit beginnt mit dem Ablaufe der Ladezeit. Auf die Dauer 
und die Berechnung der Ueberliegezeit finden die Bestimmungen über die Ladezeit 
(§. 29 Absatz 2 bis 4) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ueberliegezeit in Er- 
mangelung einer besonderen Vereinbarung höchstens eine Woche beträgt. 
§. 32. 
In Ermangelung vertragsmäßiger Festsetzung oder Verordnung der höheren 
Verwaltungsbehörde beträgt das Liegegeld für jeden Tag bei Schiffen von einer 
Tragfähigkeit 
bis zu 50 000 Kilogramm 12 Mark, 
bis  zu  100 000 Kilogramm 15   Mark 
und so fort in Stufen von 50 000 Kilogramm je drei Mark mehr für jede höhere Stufe. 
Ueber die Tragfähigkeit entscheidet der Inhalt des Schiffsbriefes (§. 125 
Absatz 3). 
Jeder angebrochene Tag wird als voller Tag gerechnet. 
§. 33. 
Nach Ablauf der Ladezeit oder der etwa vereinbarten Ueberliegezeit ist der 
Frachtführer nicht verpflichtet, noch länger auf die Lieferung der Ladung zu warten. 
Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten, 
bei Ladungen bis zu 10 000 Kilogramm spätestens einen Werktag, 
bei Ladungen bis  zu  50 000 Kilogramm spätestens zwei Werktage, 
Bei Ladungen über 50 000 Kilogramm spätestens drei Werktage 
vor Ablauf der Ladezeit oder der Ueberliegezeit dem Absender erklären. Ist dies 
nicht geschehen, so läuft die Wartezeit nicht eher ab, als bis die Erklärung nach- 
geholt ist und seit dem Tage, an dem sie erfolgt ist, die vorstehend bezeichneten 
Fristen verstrichen sind. Auf die Erklärung finden die Bestimmungen im §. 28 
Absatz 2, 3 entsprechende Anwendung. 
Die Wartezeit läuft in keinem Falle ab, bevor eine der Ladezeit gleichkommende 
Frist seit dem Tage, an welchem das Schiff den Ladeplatz erreicht hat, verstrichen ist.
	        
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