Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 34. 
Hat der Absender bis zum Ablaufe der Wartezeit (§. 33) keine Ladung ge- 
liefert, so ist der Frachtführer an den Vertrag nicht länger gebunden und befugt, 
von dem Absender ein Drittel der bedungenen Fracht als Entschädigung zu ver- 
langen. Hierdurch wird ein bereits begründeter Anspruch auf Liegegeld (§§. 30, 31) 
nicht berührt. 
§. 35. 
Hat der Absender bis zum Ablaufe der Wartezeit die Ladung nur theilweise 
geliefert, so ist der Frachtführer befugt, sofern der Absender nicht von dem Vertrage 
zurücktritt (§. 36), die Reise mit der unvollständigen Ladung anzutreten. Auf 
Verlangen des Absenders muß er die Reise jederzeit auch ohne die volle Ladung 
antreten. 
In diesen Fällen gebührt dem Frachtführer nicht allein die Fracht für die 
volle Ladung und das etwaige Liegegeld, sondern er ist auch berechtigt, soweit ihm 
durch die Unvollständigkeit der Ladung die Sicherheit für die volle Fracht entgeht, 
die Bestellung einer anderweitigen Sicherheit zu fordern. Außerdem sind ihm die 
Mehrkosten, welche in Folge der Unvollständigkeit der Ladung ihm etwa erwachsen, 
zu erstatten.  
§. 36. 
Vor Antritt der Reise kann der Absender von dem Vertrage unter der Ver- 
pflichtung zurücktreten, den Frachtführer nach Maßgabe des §. 34 zu entschädigen. 
Macht der Absender von diesem Rechte Gebrauch, nachdem Ladung geliefert 
ist, so muß er auch die Kosten der Verladung und Wiederausladung tragen. 
Der Frachtführer ist verpflichtet, den Aufenthalt, welchen die Wiederausladung 
verursacht, sich gefallen zu lassen, selbst wenn dadurch die Ladezeit und eine etwa 
bedungene Ueberliegezeit überschritten wird, wogegen ihm Liegegeld für die Zeit nach 
Ablauf der Ladezeit und außerdem Ersatz des durch die Ueberschreitung der Lade- und 
Ueberliegezeit entstandenen Schadens gebührt, soweit der letztere den Betrag des Liege- 
geldes übersteigt. 
Der Frachtführer ist, wenn der Absender nach erklärtem Rücktritt die Wieder- 
ausladung über die Wartezeit hinaus verzögert, berechtigt, die Güter selbst auszuladen 
und dieselben in einem öffentlichen Lagerhaus oder in anderer sicherer Weise zu 
hinterlegen. 
§. 37.  
Nachdem die Reise angetreten ist, kann der Absender die Wiederausladung 
der Güter vor Ankunft derselben am Ablieferungsorte nur gegen Berichtigung der 
vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Frachtführers und gegen Be— 
richtigung oder Sicherstellung der Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs- 
oder Hülfskosten, welche auf den Gütern haften, fordern. 
Im Falle der Wiederausladung hat der Absender nicht nur die hierdurch ent— 
standenen Mehrkosten, sondern auch den Schaden zu ersetzen, welcher aus dem durch 
die Wiederausladung verursachten Aufenthalt dem Frachtführer entsteht.
	        
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