Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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einstimmung der Güter mit der im Ladescheine enthaltenen Bezeichnung sich ergiebt. 
Fällt dem Frachtführer eine bösliche Handlungsweise zur Last, so hat er den vollen 
Schaden zu ersetzen. 
§. 76. 
Uebernimmt der Frachtführer Güter, deren Beschädigung, schlechte Beschaffen- 
heit oder mangelhafte Verpackung bei der Verladung äußerlich erkennbar ist, so hat 
er den Mangel im Ladescheine zu vermerken, widrigenfalls er dem Empfänger für 
den aus dem Mangel sich ergebenden Minderwerth der Güter verantwortlich ist. 
§. 77. 
Für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck haftet der Schiffseigner, sofern 
das Gepäck von dem Schiffer oder einer dazu bestellten Person übernommen ist, in 
gleicher Weise wie der Frachtführer für Frachtgüter. 
Er hat wegen des Frachtgeldes ein Pfandrecht an dem Gepäck, solange das- 
selbe zurückbehalten oder hinterlegt ist. Die Wirkungen und die Geltendmachung des 
Pfandrechts bestimmen sich im Uebrigen nach den für das Pfandrecht des Frachtführers 
an den Frachtgütern geltenden Vorschriften. 
Fünfter Abschnitt. 
Haverei. 
§. 78. 
Große Haverei sind alle Schäden, welche einem Schiffe oder der Ladung des- 
selben oder beiden zum Zweck der Errettung beider aus einer gemeinsamen Ge- 
fahr von dem Schiffer oder auf dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch 
die durch solche Maßregeln ferner verursachten Schäden einschließlich des Verlustes 
der Fracht für aufgeopferte Güter, desgleichen die Kosten, welche zu dem bezeichneten 
Zweck von dem Schiffer oder nach seiner Anweisung von einem der Ladungsbetheiligten 
aufgewendet werden. 
Die große Haverei wird von Schiff und Ladung gemeinschaftlich getragen; 
die Havereivertheilung tritt jedoch nur ein, wenn sowohl das Schiff als auch die 
Ladung und zwar jeder dieser Gegenstände entweder ganz oder theilweise wirklich ge- 
rettet worden sind. 
Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten 
Schäden und Kosten (besondere Haverei) werden von den Eigenthümern des Schiffes 
und der Ladung, von jedem für sich allein getragen. 
§. 79. 
Die Anwendung der Bestimmungen über große Haverei wird dadurch nicht 
ausgeschlossen, daß die Gefahr in Folge des Verschuldens eines Dritten oder auch 
eines Betheiligten herbeigeführt ist. 
Reichs- Gesetzbl. 1898. 128
	        
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