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des Havereifalles in einem Leichterfahrzeuge befunden haben (Handelsgesetzbuch §. 718),
sind jedoch nur unter der Voraussetzung beitragspflichtig, daß sie sich mit dem Schiffe
in Gefahr befunden haben. Auch findet bei der Ermittelung des von der Ladung
zu leistenden Beitrags (Handelsgesetzbuch §. 719) ein Abzug des Zolles für gerettete
Güter nur insoweit statt, als der Zoll noch nicht entrichtet ist.
Bei der Schadensberechnung bleiben die Beschädigungen und Verluste außer
Ansatz, welche betreffen:
1. diejenigen Güter, über die weder ein Frachtbrief oder Ladeschein ausgestellt
ist, noch das Manifest oder Ladebuch Auskunft giebt;
2. die Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere, welche dem Frachtführer nicht
bezeichnet sind.
Die Ausnahme unter Nr. 1 gilt nicht für den Hafenverkehr.
§. 86.
Die Vertheilung der Schäden erfolgt an dem Orte, wo die Reise endet.
§. 87.
Die Dispache ist von dem Schiffer unverzüglich aufzustellen.
Derselbe ist berechtigt und auf Verlangen eines Betheiligten verpflichtet, die
Aufstellung einem Sachverständigen (Dispacheur) zu übertragen. In Ermangelung
eines für Havereifälle bei der Binnen= oder Seeschiffahrt ein für allemal bestellten
Dispacheurs hat auf Antrag das Amtsgericht eine geeignete Person als Dispacheur
besonders zu bestellen.
Jeder Betheiligte ist verpflichtet, die zur Aufstellung der Dispache erforderlichen
Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfügung hat, insbesondere Frachtbriefe, Lade-
scheine und Fakturen, dem Schiffer oder Dispacheur mitzutheilen.
§. 88.
Wird die Aufstellung der Dispache verzögert, so ist jeder Betheiligte, unbe-
schadet seines Anspruchs auf Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens,
befugt, die Aufstellung der Dispache durch einen Dispacheur selbst zu veranlassen und
zu betreiben.
§. 89.
Die Vergütungsberechtigten haben wegen der von dem Schiffe zu entrichtenden
Beiträge die Rechte von Schiffsgläubigern (§§. 102 bis 115).
Auch in Ansehung der beitragspflichtigen Güter steht den Vergütungsberech—
tigten an den einzelnen Gütern wegen des von diesen zu entrichtenden Beitrags ein
Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kann jedoch nach der Auslieferung der Güter nicht
zum Nachtheile des dritten Erwerbers, welcher den Besitz in gutem Glauben erlangt
hat, geltend gemacht werden.