Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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des Havereifalles in einem Leichterfahrzeuge befunden haben (Handelsgesetzbuch §. 718), 
sind jedoch nur unter der Voraussetzung beitragspflichtig, daß sie sich mit dem Schiffe 
in Gefahr befunden haben. Auch findet bei der Ermittelung des von der Ladung 
zu leistenden Beitrags (Handelsgesetzbuch §. 719) ein Abzug des Zolles für gerettete 
Güter nur insoweit statt, als der Zoll noch nicht entrichtet ist. 
Bei der Schadensberechnung bleiben die Beschädigungen und Verluste außer 
Ansatz, welche betreffen: 
1. diejenigen Güter, über die weder ein Frachtbrief oder Ladeschein ausgestellt 
ist, noch das Manifest oder Ladebuch Auskunft giebt; 
2. die Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere, welche dem Frachtführer nicht 
bezeichnet sind. 
Die Ausnahme unter Nr. 1 gilt nicht für den Hafenverkehr. 
§. 86. 
Die Vertheilung der Schäden erfolgt an dem Orte, wo die Reise endet. 
§. 87. 
Die Dispache ist von dem Schiffer unverzüglich aufzustellen. 
Derselbe ist berechtigt und auf Verlangen eines Betheiligten verpflichtet, die 
Aufstellung einem Sachverständigen (Dispacheur) zu übertragen. In Ermangelung 
eines für Havereifälle bei der Binnen= oder Seeschiffahrt ein für allemal bestellten 
Dispacheurs hat auf Antrag das Amtsgericht eine geeignete Person als Dispacheur 
besonders zu bestellen. 
Jeder Betheiligte ist verpflichtet, die zur Aufstellung der Dispache erforderlichen 
Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfügung hat, insbesondere Frachtbriefe, Lade- 
scheine und Fakturen, dem Schiffer oder Dispacheur mitzutheilen. 
§. 88. 
Wird die Aufstellung der Dispache verzögert, so ist jeder Betheiligte, unbe- 
schadet seines Anspruchs auf Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens, 
befugt, die Aufstellung der Dispache durch einen Dispacheur selbst zu veranlassen und 
zu betreiben. 
§. 89. 
Die Vergütungsberechtigten haben wegen der von dem Schiffe zu entrichtenden 
Beiträge die Rechte von Schiffsgläubigern (§§. 102 bis 115). 
Auch in Ansehung der beitragspflichtigen Güter steht den Vergütungsberech— 
tigten an den einzelnen Gütern wegen des von diesen zu entrichtenden Beitrags ein 
Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kann jedoch nach der Auslieferung der Güter nicht 
zum Nachtheile des dritten Erwerbers, welcher den Besitz in gutem Glauben erlangt 
hat, geltend gemacht werden.
	        
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