Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungsberechtigten zustehende 
Pfandrecht wird für sämmtliche Berechtigte durch den Frachtführer ausgeübt. Die 
Geltendmachung des Pfandrechts durch den Frachtführer erfolgt nach Maßgabe der 
Vorschriften, die für das Pfandrecht des Frachtführers wegen der Fracht und der 
Auslagen gelten. 
§. 90. 
Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrags wird durch den 
Havereifall nicht begründet. 
Der Empfänger beitragspflichtiger Güter wird jedoch, wenn ihm bei der An- 
nahme der Güter bekannt ist, daß davon ein Beitrag zu entrichten sei, für den letzteren 
insoweit persönlich verpflichtet, als der Beitrag, falls die Auslieferung nicht erfolgt 
wäre, aus den Gütern hätte geleistet werden können. 
§. 91. 
Der Schiffer darf Güter, auf welchen Havereibeiträge haften, vor deren Be- 
richtigung oder Sicherstellung nicht ausliefern, widrigenfalls er für die Beiträge in- 
soweit verantwortlich wird, als diese, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus 
den Gütern hätten geleistet werden können. 
Gegen Hinterlegung des beanspruchten Beitrags bei einer öffentlichen Hinter- 
legungsstelle hat die Auslieferung der Güter zu erfolgen. 
Wird diese Hinterlegung verzögert, so ist der Schiffer berechtigt, die Güter 
in einem öffentlichen Lagerhause oder in anderer sicherer Weise zu hinterlegen. 
Sechster Abschnitt. 
Zusammenstoß von Schiffen, Bergung und Hülfeleistung. 
§. 92. 
In Bezug auf die Schadensersatzpflicht beim Zusammenstoße von Schiffen auf 
Flüssen oder sonstigen Binnengewässern finden die Vorschriften der §§. 734 bis 739 
des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle 
des Rheders der Schiffseigner tritt. 
§. 93. 
Wird ein in Gefahr befindliches, von der Schiffsbesatzung verlassenes Schiff, 
oder wird aus einem solchen, vom Untergange unmittelbar bedrohten Schiffe die 
Ladung ganz oder theilweise geborgen, so hat der Berger Anspruch auf Bergelohn. 
Wird außer den bezeichneten Fällen ein Schiff oder dessen Ladung aus einer 
Schiffahrtsgefahr durch die Hülfe dritter Personen gerettet, so haben diese Anspruch 
auf Hülfslohn.
	        
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