Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Der Besatzung des Schifses steht ein Anspruch auf Berge= oder Hülfslohn 
nicht zu. 
§. 94. 
In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe des Berge- oder Hülfs- 
lohnes unter Berücksichtigung der Umstände des Falles durch das Gericht nach 
billigem Ermessen festgesetzt. 
Der Berge= und Hülfslohn umfaßt zugleich die Vergütung für die Auf- 
wendungen, welche zum Zweck des Bergens und Rettens geschehen sind. 
Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Behörden, die Kosten 
für die Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung der geborgenen oder 
geretteten Gegenstände, sowie die auf diesen ruhenden Zölle und sonstigen Abgaben. 
Bei der Bestimmung des Betrages des Berge- oder Hülfslohnes kommen ins- 
besondere in Anschlag: der bewiesene Eifer, die verwendete Zeit, die geleisteten 
Dienste, die geschehenen Aufwendungen, die Zahl der thätig gewesenen Personen, 
die Gefahr, welcher dieselben ihre Person, ihre Fahrzeuge oder ihre Geräthe aus- 
gesetzt haben, sowie die Gefahr, welche den geborgenen oder geretteten Gegenständen 
gedroht hat, und der nach Abzug der Kosten (Absatz 3) verbliebene Werth derselben. 
§. 95. 
Haben sich mehrere Personen an der Bergung oder Hülfeleistung betheiligt, 
so wird der Berge- oder Hülfslohn unter dieselben nach Maßgabe der persönlichen 
und sachlichen Leistungen der Einzelnen vertheilt. 
Zur entsprechenden Theilnahme sind auch diejenigen berechtigt, welche sich in 
derselben Gefahr der Rettung von Menschen unterzogen haben. 
Wird ein Schiff oder dessen Ladung von einem anderen Schiffe geborgen oder 
gerettet, so hat der Schiffseigner des letzteren einen angemessenen Theil des Berge— 
oder Hülfslohnes zu beanspruchen. 
§. 96. 
Auf Berge- und Hülfslohn hat keinen Anspruch: 
1. wer seine Dienste aufgedrungen, insbesondere wer ohne Erlaubniß des an- 
wesenden Schiffers das Schiff betreten hat; 
2. wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigenthümer 
oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht hat. 
§. 97. 
Wegen der Bergungs= und Hiülfskosten, einschließlich des Berge- und Hülfs- 
lohnes, stehen dem Gläubiger im Falle der Rettung des Schiffes die Rechte der 
Schiffsgläubiger (§§. 102 bis 115) und im Falle der Rettung von Gütern ein 
Pfandrecht an diesen zu. Geborgene Gegenstände können bis zur Sicherheitsleistung 
zurückbehalten werden.
	        
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