Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Siebenter Abschnitt. 
Schiffsglaͤubiger. 
§. 102. 
Die nachstehenden Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers: 
1.  die öffentlichen Schiffs= und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, 
Schleusen-, Kanal- und Hafengelder; 
2.  die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffs- 
besatzung; 
3.  die Lootsengelder, sowie die Bergungs= und Hülfskosten, einschließlich des 
Berge- und Hülfslohnes; 
die Beiträge des Schiffes zur großen Haverei; 
die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer außerhalb der 
im §. 15 bezeichneten Orte zur Abwendung einer dringenden Gefahr von 
Schiff oder Ladung geschlossen hat, auch wenn der Schiffer Eigenthümer 
oder Miteigenthümer des Schiffes ist; 
4.  die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung der Ladungs- 
güter und des im §. 77 bezeichneten Reisegepäcks; 
5.  die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen aus 
Rechtsgeschäften, welche der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen 
Befugnisse (§§. 15, 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht ge- 
schlossen hat, sowie die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden 
Forderungen wegen Nichterfüllung oder wegen unvollständiger oder mangel- 
hafter Erfüllung eines von dem Schiffseigner geschlossenen Vertrages, in- 
sofern dessen Ausführung zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört 
hat (§. 4 Nr. 2); 
die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffs- 
besatzung (§. 3, §. 4 Nr. 3), auch wenn dieselbe Eigenthümer oder Mit- 
eigenthümer des Schiffes ist; 
6. die Forderungen, welche der Berufsgenossenschaft nach den Vorschriften 
über die Unfallversicherung, der Versicherungsanstalt nach den Vorschriften 
über die Invalidenversicherung und den Gemeinden und Krankenkassen nach 
den Vorschriften über die Krankenversicherung gegen den Schiffseigner 
zustehen. 
 
 
 
§. 103. 
Die Schiffsgläubiger haben an dem Schiffe nebst Zubehör ein Pfandrecht. 
Das Pfandrecht ist gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes verfolgbar.
	        
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