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Die Befriedigung aus dem Pfande erfolgt auf Grund eines vollstreckbaren
Titels nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung.
§. 104.
Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger erstreckt sich außerdem auf die Brutto-
fracht derjenigen Frachtfahrt, aus welcher ihre Forderung entstanden ist.
Für die im §. 102 unter Nr. 2 aufgeführten Forderungen der Schiffsbesatzung
besteht ein Pfandrecht an der Fracht der sämmtlichen Frachtfahrten, welche unter
den Dienstvertrag fallen, aus dem die Forderungen entstanden sind.
Als Frachtfahrt gilt jede Reise, welche entweder auf Grund eines neuen Fracht-
vertrages oder nach vollständiger Löschung der Ladung angetreten wird.
Der Fracht steht im Sinne dieses Abschnitts das für die Beförderung von
Personen zu entrichtende Fahrgeld und bei Schleppschiffen der Schlepplohn gleich.
§. 105.
Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maße für
Kapital, Zinsen und Kosten.
§. 106.
Von den im §. 102 unter Nr. 1 bis 5 aufgeführten Forderungen gehen die
eine spätere Frachtfahrt betreffenden denjenigen vor, welche eine frühere Frachtfahrt
betreffen. Zu den die letzte Frachtfahrt betreffenden Forderungen werden auch die—
jenigen gerechnet, welche nach Beendigung dieser Frachtfahrt entstanden sind.
Für die im §. 102 unter Nr. 2 aufgeführten Forderungen der Schiffsbesatzung
bestimmt sich das Vorzugsrecht nach der letzten Frachtfahrt, welche unter den Dienst-
vertrag fällt, aus dem die Forderungen entstanden sind.
§. 107.
Die Rangordnung der Forderungen, welche dieselbe Frachtfahrt betreffen oder
als dieselbe Frachtfahrt betreffend anzusehen sind (§. 106), bestimmt sich durch die
Nummernfolge, in welcher die Forderungen im §. 102 aufgeführt sind.
Von den unter Nr. 1, 2, 4 und 5 bezeichneten Forderungen haben die unter
derselben Nummer aufgeführten den gleichen Rang ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer
Entstehung.
Von den unter Nr. 3 bezeichneten Forderungen geht die später entstandene
der früher entstandenen vor; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt. Forde-
rungen, welche aus Anlaß eines und desselben Nothfalles entstanden sind, gelten als
gleichzeitig entstanden.
§. 108.
Die im §. 102 unter Nr. 6 bezeichneten Forderungen stehen allen übrigen
Forderungen von Schiffsgläubigern, ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung, nach.
Reichs. Gesetzbl. 1898. 129