Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Führung der Register für Seeschiffe anderen Behörden obliegt, die letzteren zu 
betrauen. 
§. 121. 
Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht ist während der gewöhnlichen 
Dienststunden einem Jeden gestattet. Von den Eintragungen können gegen Erlegung 
der Kosten Abschriften gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen sind. 
§. 122. 
Jedes Schiff ist bei der Registerbehörde des Heimathsortes zur Eintragung 
in das Schiffsregister anzumelden. 
§. 123. 
Die Verpflichtung zur Anmeldung liegt dem Eigenthümer des Schiffes und, 
wenn mehrere Miteigenthümer vorhanden sind, einem jeden von ihnen ob. 
Bei einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer 
Aktienkommanditgesellschaft sind die persönlich haftenden Gesellschafter, bei einer 
juristischen Person, einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
oder einer eingetragenen Genossenschaft die gesetzlichen Vertreter zur Anmeldung 
verpflichtet. 
Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anmeldung durch einen 
von ihnen. 
§. 124. 
Die Anmeldung muß enthalten: 
1. die Gattung und das Material sowie den Namen, die Nummer oder die 
sonstigen Merkzeichen des Schiffes; 
2. die Tragfähigkeit und bei Dampfschiffen oder sonstigen Schiffen mit 
eigener Triebkraft die Stärke des Motors; 
3. die Zeit und den Ort der Erbauung; 
4. den Heimathsort; 
5. den Namen und die nähere Bezeichnung des Eigenthümers oder der Mit- 
eigenthümer und im letzteren Falle die Größe des Antheiles eines jeden 
Miteigenthümers; bei Handelsgesellschaften genügt, auch soweit sie nicht 
juristische Personen sind, die Angabe der Firma und des Sitzes der 
Gesellschaft; 
6. den Rechtsgrund, auf welchem das Eigenthum oder die Eigenthumsantheile 
beruhen. 
Die Angaben sind glaubhaft zu machen.
	        
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