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Zehnter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§. 130
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage
ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung
und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des §. 8 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.
§. 131.
Bei Schiffen, welche nur zu Fahrten innerhalb desselben Ortes bestimmt sind,
finden auf das Rechtsverhältniß des Schiffers, sowie auf die Beförderung von Gütern
die Bestimmungen in §. 8 Absatz 4, §§. 15 bis 19, 27 bis 57 und §. 72 Absatz 1
keine Anwendung.
Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß Fahrten zwischen
benachbarten Orten der Fahrt innerhalb desselben Ortes im Sinne des ersten Ab-
satzes gleichstehen.
Auf Schiffahrtsbetriebe, welche im Anschlusse an den Eisenbahnverkehr geführt
werden und der staatlichen Eisenbahnaufsichtsbehörde unterstellt sind, finden die vorher—
gehenden Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
Das Gleiche gilt bezüglich des Betriebes von Fähranstalten, soweit nicht der
Betrieb mittelst frei schwimmender Schiffe stattfindet.
§. 132.
Der Bundesrath ist befugt, Bestimmungen über den Befähigungsnachweis der
Schiffer und Maschinisten für Binnenschiffe zu treffen. Bezüglich der Schiffahrt auf
Seen, welche keine fahrbare Verbindung mit einer anderen Wasserstraße haben, steht
die Befugniß der Landesregierung zu.
Wer den Bestimmungen zuwider das Gewerbe eines Schiffers oder Maschinisten
ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft.
§. 133.
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung »höhere Ver—
waltungsbehörder im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen sind, wird durch die Zentral-
behörde des Bundesstaates bekannt gemacht.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.