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b) Bezeichnungen für die Einheiten der Elektrizitätsmenge, der elektrischen
Arbeit und Leistung, der elektrischen Kapazität und der elektrischen In—
duktion festzusetzen,
c) Bezeichnungen für die Vielfachen und Theile der elektrischen Einheiten
(§§. 1, 5b) vorzuschreiben,
d) zu bestimmen, in welcher Weise die Stärke, die elektromotorische Kraft,
die Arbeit und Leistung der Wechselströme zu berechnen ist.
§. 6.
Bei der gewerbsmäßigen Abgabe elektrischer Arbeit dürfen Meßwerkzeuge,
sofern sie nach den Lieferungsbedingungen zur Bestimmung der Vergütung dienen
sollen, nur verwendet werden, wenn ihre Angaben auf den gesetzlichen Einheiten
beruhen. Der Gebrauch unrichtiger Meßgeräthe ist verboten. Der Bundesrath
hat nach Anhörung der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt die äußersten Grenzen
der zu duldenden Abweichungen von der Richtigkeit festzusetzen.
Der Bundesrath ist ermächtigt, Vorschriften darüber zu erlassen, inwieweit
die im Absatz 1 bezeichneten Meßwerkzeuge amtlich beglaubigt oder einer wieder-
kehrenden amtlichen Ueberwachung unterworfen sein sollen.
§. 7.
Die Physikalisch-Technische Reichsanstalt hat Quecksilbernormale des Ohm
herzustellen und für deren Kontrole und sichere Aufbewahrung an verschiedenen
Orten zu sorgen. Der Widerstandswerth von Normalen aus festen Metallen,
welche zu den Beglaubigungsarbeiten dienen, ist durch alljährlich zu wiederholende
Vergleichungen mit den Quecksilbernormalen sicherzustellen.
§. 8.
Die Physikalisch-Technische Reichsanstalt hat für die Ausgabe amtlich be-
glaubigter Widerstände und galvanischer Normalelemente zur Ermittelung der
Stromstärken und Spannungen Sorge zu tragen.
§. 9.
Die amtliche Prüfung und Beglaubigung elektrischer Meßgeräthe erfolgt
durch die Physikalisch-Technische Reichsanstalt. Der Reichskanzler kann die Be-
fugniß hierzu auch anderen Stellen übertragen. Alle zur Ausführung der amt-
lichen Prüfung benutzten Normale und Normalgeräthe müssen durch die Physi-
kalisch-Technische Reichsanstalt beglaubigt sein.
§. 10.
Die Physikalisch-Technische Reichsanstalt hat darüber zu wachen, daß bei
der amtlichen Prüfung und Beglaubigung elektrischer Meßgeräthe im ganzen
Reichsgebiete nach übereinstimmenden Grundsätzen verfahren wird. Sie hat die