Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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technische Aufsicht über das Prüfungswesen zu führen und alle darauf bezüglichen 
technischen Vorschriften zu erlassen. Insbesondere liegt ihr ob, zu bestimmen, 
welche Arten von Meßgeräthen zur amtlichen Beglaubigung zugelassen werden 
sollen, über Material, sonstige Beschaffenheit und Bezeichnung der Meßgeräthe 
Bestimmungen zu treffen, das bei der Prüfung und Beglaubigung zu beobachtende 
Verfahren zu regeln, sowie die zu erhebenden Gebühren und das bei den Be— 
glaubigungen anzuwendende Stempelzeichen festzusetzen. 
§. 11. 
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes beglaubigten Meßgeräthe können im 
ganzen Umfange des Reichs im Verkehr angewendet werden. 
§. 12. 
Wer bei der gewerbsmäßigen Abgabe elektrischer Arbeit den Bestimmungen 
im §. 6 oder den auf Grund derselben ergehenden Verordnungen zuwiderhandelt, 
wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen 
bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der vorschriftswidrigen oder 
unrichtigen Meßwerkzeuge erkannt werden. 
§. 13. 
Dies Gesetz tritt mit den Bestimmungen in §§. 6 und 12 am 1. Januar 
1902, im Uebrigen am Tage seiner Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 1. Juni 1898. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 

	        
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