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In allen Fällen, in denen der Dividendenschein erst nach Ablauf des
Geschäftsjahrs vom Stücke getrennt wird, werden die Stückzinsen für den ent—
sprechenden Zeitraum über ein Jahr hinaus berechnet.
§. 9.
Die im §. 1 Absatz 2, §. 2 Absatz 2, §. 3 Absatz 2, §. 4 Absatz 2, §. 8
Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen greifen nur Platz, wenn darüber zwischen den
Börsenorganen sämmtlicher Börsen, an denen die betreffenden Werthpapiere zum
Handel zugelassen sind, Einverständniß erzielt wird. Die vereinbarten Ausnahme-
vorschriften und der Zeitpunkt, mit dem sie Geltung erlangen sollen, sind dem
Reichskanzler mitzutheilen; sie werden von diesem im Reichsanzeiger bekannt
gemacht und erlangen damit für sämmtliche deutsche Börsen Wirksamkeit.
§. 10.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1899 in Kraft.
Berlin, den 28. Juni 1898.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Rothe.
Berichtigung eines Druckfehlers.
In den Vorschriften über Auswandererschiffe vom 14. März 1898 (Reichs-Gesetzbl.
S. 57 ff. für 1898) ist unter Ziffer 4 des Anhanges D (S. 87 des Reichs-
Gesetzbl.) „Verzeichniß der explosiven, feuergefährlichen und ätzenden Stoffe, deren
Mitnahme auf einem Auswandererschiff überhaupt oder unter Deck verboten ist."
statt
„Schwefel, Salpeter und Salzsäure“
zu setzen
„Schwefel-, Salpeter= und Salzsäure“.
Berlin, den 24. Juni 1898.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadowsky.
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.