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§. 4.
Wer den Vorschriften des §. 3 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit
Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert
Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, so tritt Geldstrafe
bis zu einhundertundfünfzig Mark oder Haft ein.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der verbotswidrig hergestellten,
verkauften oder feilgehaltenen Gegenstände erkannt werden. Ist die Verfolgung
oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die
Einziehung selbständig erkannt werden.
Die Vorschriften in den §§. 16, 17 des Gesetzes vom 14. Mai 1879
finden Anwendung.
§. 5.
Der Bundesrath ist ermächtigt, die zur Ausführung erforderlichen näheren
Vorschriften zu erlassen.
§. 6.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1898 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Odde an Bord M. Y. Hohenzollern“) den 6. Juli 1898.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.