Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

M. Tr. O. Anlage V. 
Zu §. 54, 18.) 
  
  
  
Im Frieden gültig. 
Verzeichniß 
der in der Armee und Marine eingeführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände 
nebst Angabe) welche von diesen zur Gefahrklasse und welche nicht zur 
Gefahrklasse zu rechnen sind. 
  
  
  
   
t. 
A. Nach Anlage B zur Verk. O. Zif. XXXVa sind als dieser Gefahrklasse 
angehörig zu behandeln: 
1.Schieß- und Sprengpulver. 
2. 
Beutelkartuschen mit Schießpulver sowie Ladebeutel, Kammerhülsen, Kanonenschläge, Eisspreng- 
büchsen und ähnliche Behälter, gefüllt mit Schieß- oder Sprengpulver. 
3.Sprengpatronen, Sprengbüchsen oder andere Körper aus gepreßter (gemahlener), trockener, wasser- 
dicht überzogener Schießbaumwolle (Schießwolle) ohne Zünder. 
4. Zündladungen zu Geschoßzündern mit Körper bis zum Gewichte von 20 g. 
 5. Geladene Geschosse ohne Zünder und ohne Zündladung mit sicherndem Abschlusse der Spreng- 
ladung*') (ausgenommen die mit Granatfüllung C/88 oder mit nasser, gepreßter Schieß- 
baumwolle (Schießwolle) geladenen ohne Zünder und ohne Zündladung). 
6. Fertige Granat- und Schrapnelpatronen für Kanonen bis einschl. 6 cm. 
Metallpatronen für Kanonen über 6 cm, deren Geschoß mit Schwarzpulver geladen ist, ohne 
Zünder mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung.) 
8. Geladene Gefechtspistolen für Torpedos ohne Zünder und Reservedetonationsladungen für Ge- 
-fechtspistolen. 
. Nach Aulage B zur Verk. O. Zif. II, IV, XXXV und b, XXXUI, 
XXXVII, XXXI ober XIII sind als nicht der Gefahrklasse angehörig bezw. 
gemäß §. 54, 20, 21 und u 22 nach ihrer Geschaffenheit zu behandeln: 
 
1.Geladene Geschosse mit Granatfüllung C/88 oder mit nasser, gepreßter Schieß-   
baumwolle (Schießwolle) gefüllt ohne Zünder und ohne Zündladung,   
2.geladene Gefechtsköpfe für Torpedos ohne geladene Gefechtspistole,    
3. geladene Minen ohne Sprengbüchsen,   
4. Feldschrapnels C/91 und C/96 sowie 10 cm Schrapnels C/96 ohne Sprengladung und ohne Zünder. 
5. Granatfüllung C/88, Sprengladungen aus Granatfüllung C/88 und Sprengmunition C/88. 
6.Nasse, gepreßte Schießbaumwolle (Schießwolle) mit 12 bezw. 15 und mehr Prozent Wassergehalt. 
7. Unterkörper für Sprengladungen. 
8. Metallpatronen für Handfeuerwaffen. 
9. Metallpatronen für Kanonen, deren Geschoß ungeladen ist, und dergleichen, deren Geschoß mit 
  
Granatfüllung C/88 geladen ist, ohne Zünder und ohne Zündladung mit sicherndem Ab— 
schlusse der Sprengladung.) 
  
  
*) Als sichernder Abschluß der Sprengladung bei Geschossen ist der Verschluß der letzteren durch Verschlußschraube oder durch Mundloch- 
futter und Schließschraube zu verstehen. 
 
	        
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