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Militärtarif für Eisenbahnen.
Vorbemerkung.
Die mit deutschen Buchstaben gedruckten Bestimmungen gelten für den Frieden
und für den Krieg, die mit lateinischen Buchstaben gedruckten für den Mobilmachungs-
und den Kriegsfall, die durch starke Linien umrahmten nur für
den Frieden.
Eingangs-Bestimmungen.
1. Dieser Tarif kommt in Anwendung einerseits für sämmtliche Eisenbahnen
Deutschlands, die mit Lokomotiven oder anderen mechanischen Motoren betrieben
werden, andererseits für die bewaffnete Macht (Heer und Marine), die Schutz-
truppen, den Landsturm, das Heergefolge*) sowie die Streitkräfte der mit
dem Reiche verbündeten Staaten.
2. Auf Antrag der zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde können vom Reichs-
Eisenbahn-Amt im Einverständnisse mit der Militärverwaltung für einzelne
Eisenbahnen in Rücksicht auf deren besondere Verhältnisse erleichternde Ab-
weichungen oder eine Befreiung von den Festsetzungen des Militärtarifs zu-
gelassen werden.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Soweit die Fracht nach dem Gewichte berechnet wird, sind Sendungen unter
20 kg für 20 kg und das darüber hinausgehende Gewicht mit 10 kg steigend
so zu berechnen, daß je angefangene 10 kg für voll gelten. (Ausnahmen bei
Fahrzeugen s. Tarif-Nr. 20, bei Sprengstoffen s. Bes. Best. zu IV Zif. G, bei
Wagenladungen von mehr als 10 000 kg zu IV Zif. G.)
Bei der Berechnung der Gepäckfracht (Nr. 9) beträgt das Mindestgewicht
0 kg.
2. Die zu erhebenden Fahrgelder und Frachtgebühren sind in den einzelnen Positionen
auf zehntel Mark abzurunden, so daß Beträge unter 5 Pfennig gar
nicht, von 5 Pennig ab aber für eine zehntel Mark gerechnet werden. Als
Mindestbetrag der Fahrgelder und Frachtgebühren sind 10 Pfennig zu erheben.
3. Die Abfertigungsgebühren sind für jeden Transport — von der Einlade-
station bis zum Zielpunkte gerechnet — nur einmal zu entrichten.
4. Für die Beförderung mit Schnellzügen (§. 30 der M. Tr. O.) sind die
tarifmäßigen Fahrpreise des gewöhnlichen Verkehrs zu vergüten, soweit nicht
besondere Ausnahmen zugelassen sind.
*) Das Heergefolge umfasst alle Zirilpersonen, die sich auf Grund eines amtlichen
Dienst- oder eines Vertrags-Verhältnisses oder zufolge Anforderung einer Militärbehörde bei
den kriegführenden Heeren befinden.