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Besondere Bestimmungen.
Zu 1.
(1) Angehörige der freiwilligen Krankenpflege, die militärischen
Behörden, Truppen, Lazarethen oder Kommandos zur Ausübung ihres
Dienstes zugetheilt sind und mit diesen oder auf deren Anordnung
reisen, sind als zum Heergefolge gehörig auf Grund von Militärfahr-
scheinen zu den Sätzen des Miltrfs. zu befördern.
(2) Die Verabfolgung von Militärfahrkarten an einzeln entlassene Mannschaften hat
auf der Abgangsstation nicht direkt zu erfolgen , sondern nur an die durch die
Truppentheile mit der Lösung der Fahrkarten beauftragten Personen, und zwar
gegen Vorzeigung der Militärpässe. Bei Lösung von Fahrkarten für eine
größere Amabl von Mannschaften — für mehr als 10 Mann desselben
Truppentheils — sind von den mit der Lösung beauftragten Personen besondere
Bescheinigungen vorzulegen, aus denen die Anzahl und die Streckenbezeichnung
der gewünschten Fahrkarten zu ersehen ist. In solchen Fällen bedarf es der
Vorlage der Militärpässe nicht, dagegen ist die Bescheinigung abzustempeln.
(3) Für die Reisen zum Eintritt und beim Ausscheiden bis zum neuen Bestimmungs-
ort auf Vorzeigung eines bezüglichen Ausweises gegen Lösung von Militärfahrkarten.
(4) Bei der Aufnahme, bei Versetzung in eine andere Anstalt sowie beim Aus-
scheiden nach dem neuen Bestimmungsort auf Grund entsprechenden Ausweises
kostenfrei in der dritten Wagenklasse auf den Reichs- und Staatseisenbahnen
sowie auf den unter Staatsverwaltung stehenden Privateisenbahnen. Auch wird
ihnen ein Gepäckfreigewicht von 25 kg gewährt. Für das Mehrgewicht ist
die Gepäckfracht des allgemeinen Verkehrs zu entrichten. Dasselbe gilt auf den
übrigen deutschen Privateisenbahnen, für welche die Verpflichtung zur Gewährung
einer gleichen Vergünstigung bereits besteht oder von der betreffenden Verwaltung
übernommen wird.
Bei Reisen nach dem Gestellungsort auf Vorzeigung eines bezüglichen Ausweises
gegen Lösung von Militärfahrkarten.
Reichs Gesetzbl. 1899. 17