Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

  
Besondere Bestimmungen. 
 
 
 
 
 
 
   
   
(6) Für die Hin- und Räückreise auf Vorzeigung eines bezüglichen Ausweises gegen 
Lösung von Militärfahrkarten. 
(7) Bei Einberufungen (Einzelreisenden) zur Ge- 
stellung für die Hinreise 
(8) Bei Einberufungen zur ärztlichen Unter- 
suchung für die Hinreise und zurück 
(9) Im Mohbilmachungsfalle sind die zum Heere einberufenen Mannschaften 
u. s. w. vom Feldwebel abwärts ohne Lösung von Fahrkarten zu befördern; 
die Transportvergütung ist besonders geregelt. 
(10) Bei Einberufungen zur ärztlichen Unter- 
suchung bezw. zur Prüfung und Feststellung 
besonderer Invalidenansprüche für die Hinreise       
(11) Bei Entsendungen zum Kurgebrauche sowie bei     
Reisen aus Anlaß der Beschaffung und In- i 
standsetzung von Bruchbändern und künstlichen 
Gliedern für die Hinreise und zurück .- 
(12) Bei Ablieferungen durch die Civilbehörden auf den vom Transportführer vor- 
zuzeigenden Transportzettel gegen Lösung von Militärfahrkarten. 
auf Vorzeigung eines bezüglichen 
Ausweises gegen Lösung von 
Militärfahrkarten. 
(13) Auf Vorzeigung des Urlaubspasses gegen Lösung von Militärfahrkarten. Dies 
gilt auch für Einjährig-Freiwillige. 
(14) Wehrpflichtige haben für Reisen zur Musterung, Aushebung und Kontrol- 
versammlung keinen Anspruch auf Militärfahrkarten. 
(15) Die unter Nr. 1 und 2 angegebenen Sätze finden auch Anwendung bei der 
Beförderung fremdherrlicher Offiziere und ihrer Diener sowie auf die 
einem Militärtransport als Begleiter oder Wärter beigegebenen Civilpersonen. 
(16) Allen im Dienste der freiwilligen Krankenpflege stehenden und für deren 
Zwecke reisenden Personen ist auf Grund von besonderen Ausweis- 
karten des Kaiserlichen Kommissars und Militär-Inspekteurs der frei- 
willigen Krankenpflege für den betreffenden Zweck freie Fahrt auf 
allen Bahnen in der zweiten oder dritten Wagenklasse — je nach den 
Betriebsverhältnissen und nach der in der Ausweiskarte angegebenen 

	        
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