Besondere Bestimmungen.
Zu IV.
Die unter Nr. 23 bis 25 aufgeführten Sätze gelten auch für Kriegsbedürfnisse,
die einer gleichzeitig zu befördernden Truppenabtheilung — auch einzeln Komman-
dirten — unmittelbar zugehören und von der absendenden Militärbehörde zu
gleichzeitiger Beförderung mit einem Militärfahrschein aufgegeben werden.
Ob Militärgut in Wagenladungen oder als Stückgut oder als Eilgut aufzu-
geben ist, unterliegt der Beurtheilung der absendenden Militärbehörde. Von
dieser ist in den Fahrscheinen stets anzugeben, welche Art der Aufgabe des
Militärguts verlangt wird.
Brot und frisches Fleisch werden mit Personen-- oder Eilgüterzügen zu
den einfachen Frachtsätzen des Miltrfs. befördert, soweit die Eisenbahnverwaltung
nach den Betriebseinrichtungen und den Fahrplanbestimmungen die Benutzung
dieser Züge für zulässig erklärt.
Frachtstücke, die mit der Bezeichnung: für die freiwillige Kranken-
Pflege an die Sammelstellen der Lokal- und Provinzialkomitees oder
an die Abnahmestellen der Militärverwaltung gerichtet werden, sind bis
zu diesen Stellen auf allen Bahnen frachtfrei zu befördern. Von den
Abnahmestellen der Militärverwaltung erfolgt die Beförderung als
Militärgut.
Sendungen von Sprengstoffen der Gefahrklasse in Packgefäßen werden als Stück-
gut nur im Gewichte von höchstens 1 000 kg befördert, darüber hinaus nur
als Wagenladungen; bei Sendungen von weniger als 300 kg Gewicht wird
die Stückgutfracht für 300 kg berechnet.
Für Wagenladungen bis zu 6000 kg können Wagen von mehr als 6000 kg
Ladegewicht, für Wagenladungen von mehr als 6000 kg Wagen von mehr
als 10 000 Kg Ladegewicht nicht beansprucht werden. Werden Wagen von mehr
als 10 000 kg Ladegewicht verlangt und gestellt, so sind für das 10 000 kg
übersteigende Gewicht der Ladung auf je angefangene 1 000 kg 3 Pfennig Fracht
für das Kilometer zu berechnen.
Für Gewichtsmengen, die das Ladegewicht eines Wagens übersteigen, ist,
sofern sie innerhalb der zulässigen Belastung bleiben, keine Fracht zu berechnen.
Für die Darleihung von Decken und die Hergabe eigener Decken der Militär-
verwaltung gelten, soweit in der M. Tr. O. keine Abweichungen vorgesehen sind,
die Bestimmungen des allgemeinen Güterverkehrs.
Im Kriege ist keine Deckenmiethe zu berechnen.
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