Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Besondere Bestimmungen. 
  
 
 
(7) Für gebrauchte Emballagen (Kisten, Körbe, Fässer, Säcke, Netze, Haardecken, 
Decken aus Webe- und Faserstoffen sowie Strohdecken, Bastmatten, Schutzpläne, 
Vackleinewand, Bindestricke, Holzsplinte, Lattengestelle, leere Glasballons in 
Vackkörben einschließlich aller zur Verpackung von Pulver, Pulvermunition, Ge- 
schossen und Zündungen dienenden Packgefüße, Packhülsen nebst Stoßdeckeln, 
Packdüten, Packschachteln nebst Deckelklappen und Ueberdeckeln, Papierschnitzel 
und Blechkästchen) kommt bei Aufgabe als Stückgut der unter Nr. 25 angegebene 
Satz (nebst Abfertigungsgebühr) nach dem halben wirklichen Gewichte, jedoch 
für mindestens 20 kg zur Berechnung. 
(8) Militärgut wird auf der Militär-Eisenbahn frachtfrei befördert. Demgemäß 
ist bei Sendungen nach und von Stationen der Militär-Eisenbahn auch nur 
die halbe Abfertigungsgebühr zu berechnen. 
 
 
Zu V. 
 
  
 
(1) Werden von der Militärbehörde angeforderte Sonderzüge abbestellt, so sind der 
Eisenbahnwerwaltung etwa bereits entstandene Selbstkosten zu vergüten. 
(2) Müssen bei Sendungen von Sprengstoffen Schutzwagen eingestellt werden, so ist 
die Vergütung stets für zwei Schutzwagen, und zwar für jeden von diesen nach 
dem unter Nr. 28 angegebenen Satze zu entrichten. 
Die Vergütung für zwei Schutzwagen bleibt nur dann außer Berechnung, 
wenn sämmtliche bestimmungsmäßig erforderlichen Schutzwagen — also nicht 
allein die zur Tarifberechnung zu ziehenden zwei Schutzwagen — durch Militär- 
transporte voll ausgenutzt sind. Im anderen Falle sind neben der Gebühr für 
zwei Schutzwagen die Beförderungsgebühren für die in den Schutzwagen beför- 
derten  Mlitärtransporte nach den sonstigen Sätzen dieses Tarifs zu berechnen. 
Für die in einem Personenwagen oder zur Personenbeförderung eingerichteten 
Güterwagen zu befördernden Begleitmannschaften ist in diesem Falle auch dann 
nur das Fahrgeld nach Nr. 2 zu berechnen, wenn ein solcher Wagen außer 
den erforderlichen Schutzwagen etwa auf Verlangen der Militärverwaltung ein- 
gestellt sein sollte.
	        
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