Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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VIIa. Leistungen der Eisenbahnen zu militärischen Uebungen 
im Verladen von Truppen und Kriegsmaterial sowie zur 
Krankenbeförderung bei den Truppenübungen. 
Hergabe von Personen- und Güterwagen zu Uebungen, von der 
Uebergabe an die Militärverwaltung bis zur Rückgabe an die 
Eisenbahnverwaltung gerechnet, für jeden angefangenen Tag: 
30. jeder Personenwagen . . . . . . . .. 200 Pfennig 
31. jeder Güterwagen . . . . . .. 100 Pfennig 
32. Rangiren der Wagen für jeden Wagen und angefangenen Uebungstag 50 Pfennig 
33. Beförderung der Wagenausrüstungsgegenstände und Ladegeräthe 
von den Aufbewahrungsstationen nach den Uebunggsstationen, 
ihre Einbringung u. s. w. in die Wagen sowie ihre Zurück- 
führung nach den Aufbewahrungsstationen für jeden Wagen 
20 Pfennig. 
  
 
 
 vergüten 
 
34.Beförderung eines geschlossenen Militärzugs zu Uebungszwecken 
von der Zusammenstellungsstation zur Uebungsstelle für jeden 
Wagen . . . .. 20 Pfennig 
mindestens jedoch 5 M. für den Zug und die angefangene Stunde 
von dem Zeitpunkte der Abfahrt bis zur Rückkunft des Zuges. 
  
 
 
 
 
  
VIIb. Beförderung von leeren Wagen der Eisenbabn-- 
Verwaltungen. 
Für jeden zum Zwecke von Militärtransporten auf schrift- 
liche oder telegraphische Anforderung einer Militär-- 
Eisenbahnbehörde über eine von den betreffenden Militär- 
transporten nicht berührte Bahnstrecke leer zu führenden 
Wagen bei der Heranziehung aus dem Bereich einer 
anderen Verwaltung, bei der Rücksendung an die Eigen- 
thümerin und bei der Ablenkung von Militärzügen 5 Pfennig 
  
  
 
 
 
	        
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