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Reichs-Gesetzblatt Nr. 5.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in kleiner
und in der Islandfahrt. S. 129.
(Nr. 2547.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischerei-
fahrzeugen in kleiner und in der Islandfahrt. Vom 10. Februar 1899.
Auf Grund der Bestimmung im §. 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche
Reich in Verbindung mit Artikel 54 der Reichsverfassung hat der Bundesrath
beschlossen:
§. 1
Für die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen jeder Größe
innerhalb der räumlichen Grenzen der kleinen Fahrt (§. 2 der Bekanntmachung,
betreffend den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann
auf deutschen Kauffahrteischiffen, vom 6. August 1887 — Reichs-Gesetzbl.
S. 395 —) genügt
a) bei Segelfahrzeugen, auch wenn sie mit einer Hülfsmaschine ausgestattet
sind, bis auf Weiteres die im §. 6 jener Bekanntmachung vorgeschriebene
Fahrzeit,
b) bei Dampfern der Befähigungsnachweis als Schiffer auf kleiner Fahrt.
§. 2.
Wer als Schiffer auf kleiner Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen bereits zu-
gelassen ist, bedarf zur Führung von solchen in dem im I. 1 vorgesehenen
Umfange keines weiteren Nachweises.
§. 3.
Zur Führung von Fischereidampfern nach den Fischgründen bei Island,
mit Ausschluß des Weges durch den Englischen Kanal und den Atlantischen
Ocean, ist befugt, wer ein Befähigungszeugniß als Schiffer auf kleiner Fahrt
besitzt und einen deutschen Fischereidampfer wenigstens 21 Monate geführt hat.
Die gleiche Befugniß hat, wer ein Befähigungszeugniß als Schiffer auf
kleiner Fahrt besitzt und auf einem deutschen Fischereidampfer mindestens
12 Monate als Führer und mindestens 24 Monate als Vertreter des Führers
(Bestmann) gefahren ist.
Reichs-Gesetzol. 1899.
Ausgegeben zu Berlin den 16. Februar 1899.