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(Nr. 2549.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 19. Februar 1899.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet
(V. Ausgabe vom 1. Januar 1898, Reichs-Gesetzbl. von 1898 S. 7), ist unter
„Oesterreich und Ungarn. I. Im Reichsrathe vertretene Königreiche
und Länder (einschließlich Liechtenstein ).“ wie folgt berichtigt worden:
1. In Nr. 19 ist das Wort „schmalspurigen“ gestrichen, und unter den
aufgeführten Eisenbahnstrecken, die vom internationalen Uebereinkommen
ausgeschlossen sind, ist nachgetragen worden:
p. Ueberetscherbahn (Lokalbahn Bozen—Kaltern).
2. Nachdem die Schneebergbahn in den Betrieb der Eisenbahn Wien—
Aspang übergegangen ist, ist die Nr. 18 gestrichen und die Nr. 22
(Eisenbahn Wien — Aspang) durch folgenden Zusatz ergänzt worden:
mit Ausschluß:
q. der Zahnradstrecke Puchberg — Hochschneeberg der Schnee-
hbergban.
Berlin, den 19. Februar 1899.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.
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Berichtigung eines Druckfehlers.
In der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 (Reichs-Gesetzbl.
für 1898 S. 1189 ff.) ist in der ersten Zeile des §. 137 (S. 1217 des Reichs-
Gesetzbl.) an die Stelle des Wortes „Abwesenheit“ das Wort „Anwesenheit“
zu setzen.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.