Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 136 — 
Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auch dann Auwendung, wenn es 
sich um eine Entscheidung darüber handelt, ob ein bayerisches Militärgericht oder 
ein anderes Militärgericht, ein bayerischer Gerichtsherr oder ein anderer Gerichts- 
herr für zuständig zu erklären ist. 
§. 3. 
Der §. 38 des Disziplinargesetzes für richterliche Militärjustizbeamte vom 
1. Dezember 1898 gilt auch für den Präsidenten und die Räthe des bayerischen 
Senats. Diese bleiben bei der Bildung des allgemeinen Disziplinarhofs un- 
berücksichtigt, sofern für sie sowie für die bayerischen richterlichen Militärjustiz- 
beamten ein besonderer Disziplinarhof errichtet wird. Wird ein solcher nur für 
die letzteren errichtet, so werden der Präsident und die Räthe des bayerischen 
Senats bei der Bildung des allgemeinen Disziplinarhofs nur dann berücksichtigt, 
wenn es sich um ein Mitglied des Reichsmilitärgerichts handelt. 
§. 4. 
Soweit sich nicht aus vorstehenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, 
gelten die Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezeniber 1898 
auch für den bayerischen Senat. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 9. März 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
(Nr. 2553.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkraftsetzung des Postvertrags zwischen dem 
Norddeutschen Bunde und Norwegen. Vom I. März 1899. 
Der unterm 17. Februar 1868 zwischen dem Norddeutschen Bunde und Nor- 
wegen abgeschlossene Postvertrag (Bundes-Gesetzbl. 1868 S. 117 ff.) ist im ge- 
meinsamen Einverständnisse mit Ablauf des Monats Januar d. J. außer Kraft gesetzt. 
Berlin, den 1. März 1899. 
Der Neichskanzler 
In Vertretung: 
von Podbielski. 
 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.