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Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auch dann Auwendung, wenn es
sich um eine Entscheidung darüber handelt, ob ein bayerisches Militärgericht oder
ein anderes Militärgericht, ein bayerischer Gerichtsherr oder ein anderer Gerichts-
herr für zuständig zu erklären ist.
§. 3.
Der §. 38 des Disziplinargesetzes für richterliche Militärjustizbeamte vom
1. Dezember 1898 gilt auch für den Präsidenten und die Räthe des bayerischen
Senats. Diese bleiben bei der Bildung des allgemeinen Disziplinarhofs un-
berücksichtigt, sofern für sie sowie für die bayerischen richterlichen Militärjustiz-
beamten ein besonderer Disziplinarhof errichtet wird. Wird ein solcher nur für
die letzteren errichtet, so werden der Präsident und die Räthe des bayerischen
Senats bei der Bildung des allgemeinen Disziplinarhofs nur dann berücksichtigt,
wenn es sich um ein Mitglied des Reichsmilitärgerichts handelt.
§. 4.
Soweit sich nicht aus vorstehenden Bestimmungen Abweichungen ergeben,
gelten die Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezeniber 1898
auch für den bayerischen Senat.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 9. März 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
(Nr. 2553.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkraftsetzung des Postvertrags zwischen dem
Norddeutschen Bunde und Norwegen. Vom I. März 1899.
Der unterm 17. Februar 1868 zwischen dem Norddeutschen Bunde und Nor-
wegen abgeschlossene Postvertrag (Bundes-Gesetzbl. 1868 S. 117 ff.) ist im ge-
meinsamen Einverständnisse mit Ablauf des Monats Januar d. J. außer Kraft gesetzt.
Berlin, den 1. März 1899.
Der Neichskanzler
In Vertretung:
von Podbielski.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.